Wirksame Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht sollte möglichst eindeutig formuliert sein. Auslegungsschwierigkeiten können so gar nicht erst auftreten. Aus der Vollmacht muss zudem einwandfrei hervorgehen, wer durch sie bevollmächtigt wird und ganz genau wozu (mögliche Inhalte siehe unten). Nicht eindeutige Formulierungen sollten ebenso vermieden werden, wie die Verwendung der falschen rechtstechnischen Formulierungen. Die Ausdrücke „Betreuer“ oder „Betreuung“ sind in einer Vorsorgevollmacht nicht anzusiedeln. Zu wählende Bezeichnungen für die Vertrauensperson, welche Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, sind Bevollmächtigter oder bevollmächtigte Person. Ein Muster für eine Vorsorgevollmacht findet sich im Online-Auftritt des Bundesministeriums der Justiz.

Weitere Punkte, welche wichtig für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht sein können:

  • Die bevollmächtigte Person muss von der Vollmacht wissen und ihr Amt als Bevollmächtigter auch wahrnehmen wollen. Sehr stark anzuraten ist es, mit dem Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht zu erörtern und abzuklären, ob er sein Amt wahrnehmen will und kann.
  • Um Rechtsgeschäfte im Ernstfall abzuwickeln und die Interessen des Vollmachtgebers wahrnehmen zu können, muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzen und im Original vorlegen können. Er sollte also an die Originalurkunde gelangen können.
  • Eine handschriftliche Formulierung der Vorsorgevollmacht ist nicht notwendig. Sie hat jedoch den Vorteil, dass die Gefahr einer Fälschung geringer ist.
  • Die Beurkundung durch einen Notar verleiht der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr eine höhere Beweiskraft. Der Notar wird die Vollmacht nur beurkunden, wenn er von der Geschäftsfähigkeit des Ausstellers überzeugt ist. Die volle Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für das Verfassen und Erstellen einer wirksamen Vorsorgevollmacht. Außerdem geht einer Beurkundung der Vollmacht durch einen Notar immer eine Beratung und Erörterung voraus. Dies lässt Rückschlüsse darauf zu, dass die Vollmacht wohldurchdacht und nicht voreilig erteilt wurde.
  • Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist auf jeden Fall eine notarielle Vollmacht nötig.
  • Vorteilhaft kann es auch sein, die Vorsorgevollmacht und die bevollmächtigte Person im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Wird ein Betreuungsgericht um die Bestellung eines Betreuers ersucht, fragt es dort nach und erfährt so von der Existenz der Betreuungsvollmacht. Ist die Angelegenheit, wegen derer das Gericht um eine Betreuerbestellung gebeten wurde, in der Vollmacht geregelt, muss das Betreuungsverfahren nicht durchgeführt werden.
  • Beim Abfassen oder Ausfüllen des Vordrucks einer Vorsorgevollmacht sollte man sehr sorgfältig vorgehen. Das falsche Kreuzchen beim Ausfüllen oder zwei Kreuzchen, wo nur eines vorgesehen ist, kann zur Fehlinterpretation des Willens des Vollmachtgebers führen oder in einem bestimmten Punkt zur Unwirksamkeit der Vollmacht. Um seinem Willen noch einmal Ausdruck zu verleihen, kann man jeden Punkt einzeln durch seine Unterschrift bestätigen.
  • Wichtig ist es auch, nicht im Nachhinein in die Vollmacht Änderungen hineinzuschreiben. Diese nachträglichen Änderungen werden der Vollmacht vielmehr am Ende hinzugefügt und erneut unterschriftlich und/oder notariell bestätigt.
  • Für die Vermögensvorsorge in Bankangelegenheiten sollte auf die von der Bank bzw. Sparkasse angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgegriffen werden. Diese Konto-Depotvollmacht sollte prinzipiell in dem betreffenden Geldinstitut unterzeichnet werden. Spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können so ausgeräumt werden.
  • Ort, Datum und Unterschrift sind immer zwingend – bei einer schriftlichen Vorsorgevollmacht – erforderlich. Auch kann nur die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Der Notar bestätigt dann – im Gegensatz zur Beurkundung -, dass die Unterschrift vom Verfasser stammt. Die Beglaubigung der Unterschrift kann auch von anderen Institutionen (Betreuungsbehörde, andere Möglichkeiten je nach Bundesland) vorgenommen werden.

Bereiche, die in einer Vorsorgevollmacht für gewöhnlich geregelt werden:

  • Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit (Ergänzung durch Patientenverfügung!),
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten,
  • Behörden,
  • Vermögenssorge,
  • Post und Fernmeldeverkehr,
  • Vertretung vor Gericht,
  • Erteilung einer Untervollmacht,
  • Betreuungsverfügung (falls trotz Vorsorgevollmacht doch noch eine gesetzliche Vertretung nötig sein sollte),
  • Geltung über den Tod hinaus,
  • weitere Regelungen.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011