Unterschiede Vorsorgevollmacht und Betreuung

Auswahl des Betreuers

Bei einer amtlichen Betreuung wird der Betreuer gerichtlich bestimmt. Bei einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber selbst, wer ihn im Falle seiner eigenen Hilfsbedürftigkeit vertritt. Keine fremde Person kümmert sich um seine Angelegenheiten; es erfolgt keine Einmischung in sein Privatleben.

Widerruf

Eine Vollmacht kann grundsätzlich auch jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden. Im Gegensatz dazu ist dies bei einer Betreuung nicht so einfach möglich. Erfüllt der Betreuer gewissenhaft sein Amt, findet in der Regel kein Betreuerwechsel statt.

Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

Je nach Umfang der Vorsorgevollmacht erübrigt es sich in den meisten Fällen, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist, sich beim Vormundschaftsgericht bestimmte Maßnahmen genehmigen zu lassen. Das Einholen der Genehmigung ist beispielsweise nötig, wenn der Vollmachtnehmer am Vollmachtgeber gefährliche medizinische Eingriffe vornehmen lassen will oder bsp. eine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung veranlassen will.
Ein amtlicher Betreuer dagegen muss sich weitaus häufiger – vor allem bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten – gerichtlich absichern. So muss er beispielsweise auch beim Verkauf eines Grundstücks des Betreuten die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen.

Überwachung des Bevollmächtigten/Betreuers

Der Betreuer untersteht der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Dies ist bei einem Bevollmächtigten nicht der Fall. Das Risiko im Hinblick auf mögliche Veruntreuungen ist daher bei einer Betreuung geringer als bei einer Vorsorgevollmacht.

Kosten

Bei der Einrichtung einer Vorsorgevollmacht fallen keine gerichtlichen Kosten an. Ein Notar oder Anwalt, die beispielsweise zur Beratung oder Beglaubigung bzw. Beurkundung hinzugezogen werden (können), sind kostenpflichtig (Beglaubigung, Beratung usw.). Auch eine Vergütung einer durch Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person muss der Vollmachtgeber tragen.
Die Errichtung einer gesetzlichen Betreuung verursacht Gerichtskosten. Ist der Betreute jedoch mittellos, so übernimmt die Staatskasse die Kosten für das Betreuungsverfahren und auch für die Vergütung des Betreuers.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011