Einstufung – die drei Pflegestufen

Die Pflegebedürftigen werden nach Umfang des Hilfebedarfs einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe. Bei einem sogenannten außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann bei der Pflegestufe III auch eine Härtefallregelung in Kraft treten (= Erweiterung der Pflegestufe III).

Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.

Seit der Pflegegesetzreform von 2008 können Versicherte – auch ohne einer Pflegestufe anzugehören- Betreuungsleistungen erhalten. Man spricht dann von der Pflegestufe „0“. Dabei handelt es sich um Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (auch erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf genannt), welche die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegestufe I aber nicht erfüllen. Das heißt konkret, dass auf jeden Fall ermittelt werden muss, ob eine erhebliche allgemeine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt und evtl. trotzdem Betreuungsleistungen beansprucht werden können, auch wenn die Pflegestufe I abgelehnt wurde.

Die einzelnen Pflegestufen

Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit

  • Es muss täglich ein Hilfebedarf für insgesamt wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität (Bewegung)) bestehen; zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
  • Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen.
  • Die Grundpflege muss dabei mehr als 45 Minuten ausmachen.

Damit die Einstufung in Pflegestufe I gewährleistet wird, muss der Zeitaufwand für die Grundpflege wenigsten 46 Minuten betragen. Ein Antragsteller, der sich noch selbst waschen, anziehen und essen kann und noch mobil ist, aber seinen Haushalt nicht mehr führen kann (putzen, kochen, einkaufen usw.) wird nicht in Pflegestufe I eingestuft.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit

  • Hilfebedarf muss mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität – der Grundpflege – bestehen; zusätzlich muss mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt werden.
  • Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen.
  • Auf die Grundpflege müssen dabei mindestens zwei Stunden entfallen.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit

  • Hilfebedarf muss rund um die Uhr, auch nachts, in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege) bestehen; zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt bei mindestens fünf Stunden liegen.
  • Davon muss die Grundpflege mindestens vier Stunden beanspruchen.

Das Besondere bei der Pflegestufe III ist der nächtliche Hilfebedarf, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens. Dieser Hilfebedarf muss regelmäßig – nicht nur ausnahmsweise – bestehen.

Härtefallregelung: außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand

Die Härtefallregelung stellt eine Sonderform dar. Nur Personen, die bereits der Pflegestufe III angehören, können zusätzlich als Härtefall anerkannt werden. Weitere Voraussetzungen für diese Einstufung sind:

  • Der Pflegebedürftige braucht Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.
    oder
  • die Grundpflege für den Pflegebedürftigen kann auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (= zeitgleich) erbracht werden. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (bsp. Angehöriger), beschäftigt sein. Durch diese Formulierung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen.
  • Zusätzlich muss in jedem Fall bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe nötig sein.

Krankheitsbilder, die unter die Härtefallregelung fallen können, sind Folgende:

  • Krebs- und AIDS-Erkrankungen im Endstadium;
  • hohe Querschnittslähmung und Tetraplegie (alle vier Gliedmaßen sind gelähmt);
  • schwere Ausprägung der Demenz;
  • Endstadium der Mukoviszidose.

Für alle Pflegestufen gilt: Die entscheidende Hürde für die jeweilige Einstufung ist die jeweils notwendige Zeit, die für die Grundpflege aufgebracht werden muss. Ab Pflegestufe III ist dann noch der nächtliche Hilfebedarf entscheidend. Wenn sehr aufwendig zu pflegende Menschen nicht in die Pflegestufe III gelangen, ist der Grund dafür oft, dass nachts kein regelmäßiger Hilfebedarf vorliegt.

Quellen:

Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit (Online-Auftritt)

Die neue Pflegeversicherung, Andreas Heibner, Linde international

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011