Pflege in vollstationären Einrichtungen mit Hilfe für behinderte Menschen

Auch jüngere Menschen können im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft werden. Sie sind dann leistungsberechtigt.

In der Regel wird dieser Personenkreis nicht in den Pflegeheimen, die meist ältere Menschen versorgen, betreut, sondern in vollstationären Einrichtungen mit Hilfe für behinderte Menschen.

Im Vordergrund stehen hier die Teilnahme am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder Erziehung. Eine genaue Beschreibung findet sich im § 43a Absatz 1 SGB XI.

Für Pflegebedürftige, die in diesen speziellen Einrichtungen leben, übernimmt die Pflegekasse pflegebedingte Aufwendung von 10 Prozent des Heimentgeltes, jedoch höchstens von 256 Euro monatlich.

Die sonstigen Kosten trägt für gewöhnlich der zuständige Sozialhilfeträger.

Bei der Pflege von behinderten Pflegebedürftigen zu Hause – beispielsweise am Wochenende – können auch ambulante Leistungen der Pflegeversicherung greifen.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011