1. Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind:
Für diese Mittel, beispielsweise saugende Bettschutzeinlagen oder Handschuhe, werden von der Pflegekasse die Aufwendungen von maximal 31 Euro monatlich übernommen. Diese Kosten sind per Quittung nachzuweisen.
Übersteigen die Kosten regelmäßig den Höchstbetrag, werden die 31 Euro für gewöhnlich dauerhaft überwiesen. Ein weiterer Nachweis ist dann oft nicht nötig.
2. Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel:
In der Regel ist eine Zuzahlung durch den Pflegebedürftigen von 10 Prozent der Aufwendungen, aber maximal von 25 Euro je Pflegehilfsmittel zu leisten (ab dem 18. Lebensjahr). Voraussetzung dafür ist; dass durch das Pflegehilfsmittel:
- im Einzelfall die häusliche (ambulante) Pflege erst möglich wird;
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird;
- eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird;
- eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson verhindert wird.
Die bereits für die Krankenversicherung geleisteten Zuzahlungen werden berücksichtigt. Für die beiden Versicherungszweige fällt ein gemeinsamer Höchstbetrag als Zuzahlung an. Kosten, die darüber hinausgehen, müssen nicht gezahlt werden, der Versicherte ist befreit.
In Härtefällen kann der Versicherte auch ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden.Am besten Sie informieren sich bei Ihrer Pflege- und Krankenkasse über die Regelungen für Zuzahlungen und Befreiungen. Die technischen Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich und somit zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt.
med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011