Tages- und Nachtpflege – teilstationäre Pflege

Kann die Pflege zu Hause nicht in ausreichendem Umfang sicher gestellt werden oder ist eine Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege notwendig, so kann der Pflegebedürftige auf teilstationäre Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege zurückgreifen (§ 41 SGB XI). Hier werden die Menschen versorgt und auch pädagogisch und therapeutisch – ihren Fähigkeiten nach – gefördert.

Sowohl die Tages- als auch die Nachtpflege ergänzen das Leben zu Hause. Sie bringen für die betreuenden Personen frei nutzbare Zeit.

Welche Pflegeeinrichtungen gibt es?

Einrichtungen der Tagespflege bieten in der Regel eine Betreuung wochentags an. Die meisten Einrichtungen haben zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr geöffnet.

Eine Unterbringung während der Nacht ist in Nachtpflegeeinrichtungen möglich. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege, wenn der Pflegebedürftige nachts sehr aktiv ist und nicht zur Ruhe kommt. Die pflegenden Angehörigen haben so die Möglichkeit, sich nachts zu erholen und durchzuschlafen.

Wer übernimmt den Transport zur Pflegeeinrichtung und zurück?

Die notwendige Beförderung zwischen der Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und der Wohnung des Pflegebedürftigen wird oftmals über den Anbieter organisiert.

Welche Kosten werden übernommen?

Der Höhe des Pflegesatzes in der Tages- und Nachtpflege richtet sich nach der Pflegestufe. Es werden im Rahmen der Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen der stationären Pflege, der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege übernommen.

Der Anspruch umfasst je Kalendermonat folgende Sätze:

Pflegeaufwendungen monatlich in €Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III
ab 01.01.20104401.0401.510
ab 01.01.20124501.1001.550

Können diese Pflegesätze mit Leistungen aus der häuslichen Pflege kombiniert werden?

Ja, dies ist möglich, denn die Tages- oder Nachtpflege deckt nur einen Teil der Versorgung ab. Die restliche Versorgung findet ja zu Hause statt. Kombiniert werden können die Leistungen aus der Tages- und Nachtpflege mit Pflegesachleistungen, Pflegegeld sowie den sogenannten Kombinationsleistungen (= Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung).

Welche Bestimmungen gelten für diese Kombination?

Kombiniert man die Tagespflege mit den Pflegesachleistungen und/oder dem Pflegegeld, so dürfen beide Bereiche (Tagespflege und Pflegesachleistungen bzw. Pflegegeld) zusammen 150 Prozent des Pflegebetrages ausmachen. Dabei darf jedoch jeder Bereich für sich nicht mehr als zu 100 Prozent ausgeschöpft werden.

Folgende Tabelle mag dies veranschaulichen.

Kombination ambulante Leistungen und Tagespflege
Sachleistungen/Pflegegeld/Kombination in ProzentLeistungen der Tages- und Nachtpflege in Prozent
50100
6090
7080
8070
9060
10050
10040
10030
10020
10010

Nachfolgende Beispiele mögen die Verteilung der verschiedenen Leistungen veranschaulichen.

Beispiel 1: Frau Ahrens (Pflegestufe I) besucht jeden Tag die Tagespflege. Sie erhält dafür von der Pflegekasse Tagespflegeleistungen in Höhe von 440 Euro. Dies entspricht 100 Prozent der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege. Morgens zu Hause versorgt sie für die „kleine Morgentoilette“ ein ambulanter Pflegedienst. Hierfür springt die Pflegeversicherung mit Pflegesachleistungen von maximal 220 Euro, also maximal 50 Prozent der der Leistungen der Tages- und Nachtpflege, ein.

Beispiel 2: Herr Weingart (Pflegestufe I) besucht nur zweimal in der Woche – am Montag und Mittwoch – die Ganztagespflege. Er erhält dafür von der Pflegekasse Tagespflegekosten in Höhe von 264 Euro (60 Prozent des Höchstsatzes von 440 Euro für Pflegestufe I) im Monat. Morgens versorgt ihn ein ambulanter Pflegedienst für 220 Euro (Pflegesachleistung 50 Prozent vom Höchstsatz 440 Euro). Herr Weingart hat somit von seinem Pflegeleistungsanspruch von 150 Prozent noch 40 Prozent übrig. Er erhält Pflegegeld in Höhe von 88 Euro (40 Prozent von 220 Euro).

Beispiel 3: Aufgrund vieler Feiertage nutzt Herr Weingart die Tagesbetreuung im Monat April nur zu 30 Prozent und erhält dafür 132 Euro von der Pflegekasse. Für die ambulante Betreuung zu Hause stehen ihm Pflegesachleistungen von 50 Prozent (= 220 Euro) und noch einmal Pflegegeld von 50 Prozent (= 110 Euro; 50 Prozent von 220 Euro) zu. Da er in jedem Teilbereich (ambulante Pflege und Tagespflege) maximal 100 Prozent der Leistung abrufen darf, verfallen die nicht beanspruchten 20 Prozent aus der Tagesbetreuung.

Wie kann die Tagespflege noch finanziert werden?

Leistungen der Verhinderungspflege und die Betreuungsleistungen können zur Finanzierung der Tagespflege ergänzend oder alternativ verwendet werden.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011