Vorsorgevollmacht (Einführung und Erläuterungen)

Viele Menschen denken, dass sie in Situationen, in denen sie ihre eigenen Angelegenheiten wegen Krankheit oder Alter nicht mehr regeln können, automatisch von ihren Angehörigen vertreten werden können.

Dies ist ein Irrglaube. Lediglich Eltern haben ein umfassendes Sorgerecht gegenüber ihren minderjährigen Kindern und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Eine Vertretung kraft Gesetzes scheidet in allen anderen Fällen aus. So können beispielsweise Eltern ihre volljährigen Kinder nicht vertreten, ebenso Ehepartner sich nicht untereinander.

Kann man seine persönlichen Dinge des Lebens aufgrund der psychischen, körperlichen oder geistigen Konstitution nicht mehr regeln, so wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet, bei dem ein Betreuer bestellt wird (siehe dazu auch das Kapitel „Betreuungsrecht“). Denn laut Gesetz kann der Betroffene bei rechtsverbindlichen Erklärungen und Entscheidungen nicht durch den Ehepartner, Lebensgefährten oder die eigenen Kinder vertreten werden.

Ganz konkret können die Angehörigen dann nicht die Bank- und Versicherungsangelegenheiten oder Behördengänge für den Betroffenen tätigen. Auch zu Entscheidungen, ob eine Rehamaßnahme erfolgen oder ob ein Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim besorgt werden soll, sind die Angehörigen nicht berechtigt.

Die oft als Einmischung in die Privatsphäre angesehene Bestellung eines Betreuers von Gesetz wegen kann aber durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht umgangen werden.

In solch einer Vorsorgevollmacht werden ein oder mehrere Personen des eigenen Vertrauens benannt, die im Bedarfsfall bereit sind, für den Vollmachtverfasser zu handeln. Dabei kann sich die Vollmacht auf alle Lebensbereiche erstrecken, sodass der Bevollmächtigte berechtigt ist, über alle anstehenden Fragen, die das Vermögen, die Gesundheit und den Wohnort betreffen, zu entscheiden. Eine Vorsorgevollmacht kann sich aber auch nur auf einen Lebensbereich beziehen. Dann hat der Bevollmächtigte nur in diesem Bereich (bsp. Finanzen) die Entscheidungsmacht.

In der Vorsorgevollmacht, die mit der Absicht erteilt wird, bei späterer Hilfsbedürftigkeit durch eine Vertrauensperson vertreten zu werden, kann man als Verfasser auch persönliche Wünsche und Bedürfnisse niederlegen sowie Anweisungen, wie die persönlichen Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Sinnvoll ist es, den Bevollmächtigten (Ehepartner, Lebensgefährte, Angehörige, Freunde) schon bei der Abfassung der Vorsorgevollmacht miteinzubeziehen. Der Bevollmächtigte wird nicht gerichtlich beaufsichtigt und ist dem Gericht nicht rechenschaftspflichtig.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011