Heimkosten

Was ein Platz in einem Pflegeheim kostet, variiert je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und nach Region. Natürlich spielen auch Faktoren, wie die Unterbringung in einem Einzel- oder Zweibettzimmer, eine Rolle.

Die Kostenspanne liegt zwischen rund 2.000 bis 4.000 Euro im Monat.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nur anteilig, je nach Pflegestufe. Dabei beträgt der Zuschuss der Pflegekasse bei Pflegestufe I 1.023 Euro, bei Pflegestufe II 1.279 Euro und bei Pflegestufe III 1.510 Euro im Monat. In bestimmten Härtefällen sogar 1.825 Euro. Übernommen werden von der Pflegekasse nur die reinen Pflegekosten.

Für die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) sowie die Investitionskosten (Instandhaltung, Modernisierung, Umbau) muss der Bewohner der Senioreneinrichtung selbst aufkommen. Bisweilen wird auch noch ein geringfügiger Ausbildungszuschlag berechnet. Diesen Zuschlag erheben in der Regel nur Heime, die selbst ausbilden. Die Kosten der Ausbildungsvergütung sollen damit finanziert werden.

Die Preise, die ein Platz im Pflegebereich kostet, werden in der Regel als Tagessatz angegeben. Dazu ein Beispiel aus einer Region westlich von München für einen Platz im Pflegebereich (Doppelzimmer):

PflegestufePflegesatz (€)Investitions-

Kosten (€)

Unterkunft/

Verpflegung

(€)

Tagessatz (€)
154,8016,0721,0191,88
267,9316,0721,01105,01
377,7716,0121,01114,85

Bei obiger Senioreneinrichtung betragen die Heimkosten 2.793,15 Euro, wenn Sie in Pflegestufe I sind. Dieser Betrag berechnet sich aus: 30,4 (das sind die Tage des Monats, Durchschnittswert) multipliziert mit 91,88 Euro (Heimentgelt pro Tag bei Pflegestufe I). Zusätzlich kommt in dieser Einrichtung noch ein Ausbildungszuschlag von 8,82 Euro pro Monat hinzu (0,29 Euro pro Tag multipliziert mit 30,4 Tagen pro Monat). Die Gesamtkosten (2.793,15 + 8,82) pro Monat belaufen sich auf 2.801,97 Euro für den Pflegeplatz (Pflegestufe I).

Von diesen 2.801,97 Euro übernimmt die Pflegekasse 1.023 Euro (Pflegestufe I). Der Differenzbetrag von 1778,97 Euro muss selbst aufgebracht werden.

Je nach Bundesland reduziert sich dieser Eigenanteil, wenn im entsprechenden Bundesland Pflegewohngeld gewährt wird (bsp. Nordrhein-Westfalen). Es handelt sich dabei nicht um eine Sozialhilfeleistung. An dieses Wohngeld sind aber bestimmte Bedingungen geknüpft (Pflegestufe, bestimmte Vermögensgrenze, Betroffener muss im Bundesland gelebt haben usw.). Mit dem Pflegewohngeld sollen die Investitionskosten abgedeckt werden. Den Antrag stellt die Pflegeeinrichtung für den/die Heimbewohner/in beim zuständigen Sozialamt. Besteht ein Anspruch, wird der Pflegeeinrichtung das Geld ausgezahlt. Die Einrichtung verrechnet dann das Pflegewohngeld mit den Heimkosten des Bewohners.

Ist man trotz Rente, Pflegegeld, Pflegewohngeld und eigenem Vermögen nicht in der Lage, das vollständige Heimentgelt zu bezahlen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt gestellt werden. Die Sozialämter erteilen für das genauere Prozedere Auskunft. Auch im Altenheim selbst kann man sich erkundigen.

Liegt ein Sozialhilfeantrag zur Übernahme ungedeckter Heimkosten vor, wird u.a. geprüft, ob der Antragsteller Söhne und Töchter hat, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht und festgelegt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dies muss im Einzelfall genau geprüft werden. Übermäßige Belastungen kommen jedoch auf die Kinder nicht zu, da es hohe Freigrenzen gibt. Enkelkinder können nicht zur Unterhaltspflicht für ihre Großeltern herangezogen werden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch Folgendes:

Das Eigenheim des Heimbewohners muss nicht zwingend zur Deckung der Heimkosten verkauft werden, selbst wenn es das einzige Vermögen darstellt und die Rente und Pflegeversicherung nicht ausreicht. Solange ein Ehepartner im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, ist es erlaubt, dass die Immobilie im Besitz der Eheleute bleibt. Sie muss nicht zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden.

Zusatzleistungen

Mit den Heimkosten sind die Unterkunft, die Pflege rund um die Uhr, die Verpflegung einschließlich der Getränke, soziale Betreuung, Pflegeartikel und ab Pflegestufe I auch die Fußpflege abgedeckt.

Leistungen, die darüber hinaus gehen, können die Bewohner des Heims mit dem Heim als Zusatzleistung vereinbaren (vertraglich festhalten!). Dies gilt beispielsweise für Leistungen aus dem Bereich der Unterkunft und Verpflegung, wie die Reparatur oder spezielle Reinigung der Kleidung, die Nutzung von Gemeinschaftsräumen für private Feste sowie für Leistungen, die über die pflegerischen-sozialen Leistungen hinausgehen: Dies sind ein Friseurbesuch oder ein Vorleseservice.

Tipp

Lassen Sie sich ganz genau von der Heimleitung erklären, welche Kosten tatsächlich auf Sie zukommen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie für Ihren konkreten Fall die Gesamtkosten wissen müssen.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011