Ermittlung der Pflegestufe, Widerspruch

Gegen Entscheidungen der Pflegekasse können Sie jederzeit Widerspruch einlegen. Dies kann auch formlos geschehen. Beispielsweise auf folgende Weise: „ Gegen den Bescheid über meine Pflegestufe lege ich Widerspruch ein. Eine genaue Begründung werde ich nachliefern“. Der Widerspruch ist also auch vorerst ohne genaue Begründung möglich. Natürlich ist es nützlich, wenn man eine genaue Begründung mitliefert.

Dafür ist es hilfreich, wenn man das Gutachten des MDK-Gutachters kennt. Nur der Antragsteller – also der Pflegebedürftige – hat das Recht zur Gutachteneinsicht. Auf seine Veranlassung hin wird die Pflegekasse dieses übersenden.

Nachdem man das Gutachten gelesen hat, kann man sich dann entscheiden, ob man den Widerspruch aufrecht erhält oder zurückzieht.

Der Widerspruch wird dann zunächst vor einem sogenannten Widerspruchsausschuss verhandelt. Dabei handelt es sich um ein Art Vorverfahren. Die Pflegekasse wird den Widerspruch mit Begründung an den Erstgutachter des MDK mit der Bitte um Überprüfung leiten. Bleibt er bei seiner Meinung, wird ein Zweitgutachter mit dem Fall betraut. Er kommt wahrscheinlich zu einem Hausbesuch und wird verstärkt sein Augenmerk auf die strittigen Punkte lenken. Eine vollständige Komplettneubegutachtung wird er nicht unbedingt durchführen.
Dieses Zweitgutachten ist dann die Grundlage für den Widerspruchsausschuss, ob die Entscheidung der Pflegekasse bestehen bleibt oder geändert wird.

Bei einer erneuten Ablehnung ist dann eine Klage vor den Sozialgerichten möglich. Allerdings sollte man sich davor anwaltlich von einem Spezialisten für Sozialrecht beraten und auch vertreten lassen.

Häufig kann – vor allem bei einer Veränderung der Pflegesituation – ein (erneuter) Antrag auf Höherstufung oder ein Neuantrag schneller zum Ziel führen, als ein langes Widerspruchsverfahren. Gegen eine Ablehnung des Höherstufungsantrages kann aber ebenso Widerspruch eingelegt werden.

Lassen Sie sich auf jeden Fall fachkundig beraten, welche Weg für Sie am besten zum Ziel führt.

Tipp: Widerspruch bei der privaten Pflegeversicherung

Bei der privaten Pflegeversicherung existiert kein Vorverfahren mit einem Widerspruchsausschuss. Hier muss gleich das Sozialgericht angerufen werden, falls man gegen den Pflegebescheid Einspruch erheben will. Auf jeden Fall ist es aber anzuraten, mit der Versicherung in Kontakt zu treten, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011