Was ist Kurzzeitpflege überhaupt?

Der pflegebedürftige Angehörige ist für einen begrenzten Zeitraum (einige Tage oder auch einige Wochen) in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, die ihn 24 Stunden am Tag betreut. Der Betroffene wird ansonsten zu Hause gepflegt.

Diese Pflegeform darf nicht mit der sogenannten Pflegevertretung (auch Ersatzpflege, Verhinderungspflege oder Urlaubspflege) verwechselt werden. Hier übernimmt im häuslichen Bereich eine andere Person, als die normalerweise Pflegende die Versorgung. Allerdings kommt es vor, dass die Begriffe Verhinderungspflege und Urlaubspflege bisweilen für die stationäre und die häusliche Betreuung verwendet werden.

Für welche Fälle ist diese Pflegeform gedacht?

Diese Leistung der Pflegekasse greift dann, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder noch nicht erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die pflegende Person selbst erkrankt oder in Urlaub fährt. Ein weiterer Grund kann sein, dass die Pflegebedürftigkeit quasi von heute auf morgen einsetzt (bsp. Schlaganfall) und die Angehörigen die häusliche Pflege erst organisieren müssen. Außerdem greift die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Umgebung erst den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen angepasst werden muss. Zu denken ist hier an räumliche Umbauten, wie Verbreiterung der Türen oder Ähnlichem, damit der Pflegebedürftige überhaupt erst in sein Zimmer gelangt. Schließlich ist die Kurzzeitpflege auch interessant, um den Pflegebedürftigen nach einem Krankenhausaufenthalt durch die Pflegefachkräfte der Kurzzeiteinrichtung gezielt zu fördern.

Was sind die Ziele der Kurzzeitpflege?

Ziel der Kurzzeitpflege ist es, in Krisen, bei Ausfall der Pflegeperson oder im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen eine dauerhafte stationäre Versorgung zu verhindern und die häusliche Pflege möglichst lang aufrecht zu erhalten. Aus diesen Gründen zählt die Kurzzeitpflege auch zur ambulanten (= „im häuslichen Rahmen“) Pflege, obgleich sie in einer stationären Einrichtung erfolgt.

Bedingungen, damit die Pflegekasse diese Pflegeform bezuschusst

Anspruch auf diese Pflegeleistung besteht mit Beginn der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe!). Es gibt nicht wie bei der Pflegevertretung eine Vorlaufzeit. Die pflegenden Angehörigen müssen nicht bereits ein Jahr gepflegt haben.

Was, in welcher Höhe und wie lange bezuschusst die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung werden für gewöhnlich nicht bezuschusst. Diese müssen selbst aufgebracht werden. Eventuell kann bei diesen Kosten die entsprechende Sozialbehörde einspringen. Bei der Antragstellung helfen die entsprechenden Einrichtungen.

Der Zuschuss der Pflegekassen zu den Pflegeaufwendungen (in Euro pro Jahr) ist für alle Pflegestufen gleich hoch. Seit dem 01.01.2010 betragen sie 1.510 Euro und ab dem 01.01.2012 erhöhen sie sich auf 1.550 Euro.

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege hat man maximal für vier Wochen pro Kalenderjahr. Diese Zeit muss nicht an einem Stück „genommen“ werden, sondern kann auch über das Kalenderjahr verteilt werden.

Die genauen rechtlichen Bestimmungen können unter § 42 SGB XI nachgelesen werden.

Weitere Ausführungen finden sich auch in diesem „Pflegeportal“ unter „Kurzzeitpflege“ bei der den Leistungen der Pflegeversicherung.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011