Vorsorgevollmacht (häufige Fragen)

Was ist eine Generalvollmacht? Regelt sie wirklich alles?

Die Standardformulierung „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“, die in einer Generalvollmacht anzutreffen ist, ermächtigt nicht zur Vertretung in allen bedeutenden Situationen:

  • So kann der Bevollmächtigte nicht anstelle des Verfassers einer solch allgemein formulierten Generalvollmacht einer ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung oder einem „gefährlichen“ medizinischen Eingriff (bsp. Herzoperation, Amputation) zustimmen.
  • Die bevollmächtigte Person kann auch nicht einer geschlossenen Unterbringung, die dem Schutz des Vollmachtgebers dient, zustimmen, noch in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (bsp. Anbringen eines Bettgitters).
  • Auch die Einwilligung in eine Organspende ist nicht durch den Bevollmächtigten möglich.

In den beschriebenen Fällen verlangt das Gesetz eine schriftliche Vollmacht, welche diese Befugnisse ausdrücklich festlegt. Eine sogenannte „Generalvollmacht“ regelt also nicht wirklich alles.

Außerdem braucht der Bevollmächtigte in den ersten beiden beschriebenen Fallgruppen für Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts. In den Fällen, die in der ersten Gruppe anzusiedeln sind, muss das Betreuungsgericht nicht angerufen werden, wenn sich der behandelnde Mediziner und der Bevollmächtigte über den Willen des Vollmachtgebers einig sind.

Es muss auch beachtet werden, dass in einigen ausländischen Staaten der Bevollmächtigte nur in den Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich angegeben sind.

Tipp: In der Vollmacht sollte ganz konkret formuliert werden, wozu die im Einzelnen berechtigt.

Wer kann eine Vorsorgevollmacht verfassen/erstellen?

Die Vorsorgevollmacht kann von jeder Person verfasst/erstellt werden. Die Errichtung setzt aber vom Vollmachtgeber voraus, dass er geschäftsfähig ist. Dies gilt für eine Vollmacht, die sowohl vermögensrechtliche Angelegenheiten regelt, als auch nichtvermögensrechtliche.

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte zu tätigen, tritt mit dem 18. Geburtstag ein.

Welche Formvorschriften empfiehlt es sich, bei der Errichtung der Vollmacht zu beachten?

Aufgrund der Beweiskraft und der Klarheit sollte eine Vorsorgevollmacht schriftlich abgefasst werden. Sie muss jedoch nicht handschriftlich verfasst werden. Allerdings hat die handschriftliche Formulierung den Vorteil, dass die Gefahr einer Fälschung geringer ist. Außerdem lassen sich später Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtverfassers eher entkräften, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist.

Selbstverständlich kann man die Vollmacht auch am PC oder mit der Schreibmaschine verfassen. Auch die Verwendung eines Vordrucks (bsp. Muster Vollmacht des Bundesministeriums der Justiz -> online) ist möglich.

Keinesfalls dürfen jedoch der Ort, das Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen.

Wo kann man sich Rat beim Abfassen einer Vorsorgevollmacht holen?

Natürlich kann man sich beim Abfassen einer Verfügung auch Rat von einem Notar oder einem Anwalt holen. Besonders bei umfangreichen Vermögenswerten ist dies unabdingbar. Bei den Formulierungen helfen beispielsweise auch Betreuungsvereine.

Wann muss/sollte ein Notar eingeschaltet werden?

Die notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn eine unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Grundstücks erteilt werden oder die Vollmacht auch zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehen berechtigen soll. Sinnvoll ist die Beurkundung auch, wenn der Vollmachtgeber ein Handelsgewerbe betreibt oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist.

Auch sonst ist die notarielle Beurkundung durchaus empfehlenswert. Der Notar muss sich vor der Beurkundung der Vorsorgevollmacht von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugen. Der Notar kann natürlich dies nicht hundertprozentig feststellen, aber bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit wird er die Beurkundung in der Regel ablehnen. Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht hat daher im Rechtsverkehr eine höhere Beweiskraft.

Des Weiteren geht einer Beurkundung durch den Notar eine Beratung und Erörterung voraus. Dies zeugt von der Tatsache, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht voreilig und überstürzt erteilt hat.

Von der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht muss die Beurkundung der Unterschrift des Verfassers unterschieden werden. Mit ihr bestätigt der Notar, dass die Unterschrift vom Verfasser stammt. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht kann auch durch die Betreuungsbehörde erfolgen. Daneben gibt es noch – je nach Bundesland – weitere Möglichkeiten sich die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Mit der Beglaubigung beugt man späteren Zweifeln vor, dass der Vollmachtgeber auch wirklich unterschrieben hat.

Muss der Bevollmächtigte Kenntnis von der Vollmacht haben?

Ohne Kenntnis der Vollmacht kann der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers aktiv werden. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht aber zunächst ohne Kenntnis des Bevollmächtigten erteilen. Die Vollmacht bedarf auch nicht der Unterschrift des Bevollmächtigten. Jedoch muss der Bevollmächtigte sein Amt nicht antreten, wenn er das nicht will. Äußerst sinnvoll ist es daher, den Bevollmächtigten über die Absicht ihm die Vollmacht über bestimmte Lebensbereiche zu übertragen, zu informieren.

Welche Aufbewahrungsmöglichkeiten der Vollmacht gibt es?

Prinzipiell sollte eine Vorsorgevollmacht so aufbewahrt werden, dass sie dem/der Bevollmächtigten auch zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Der Bevollmächtigte muss die Urkunde im Original vorweisen können, um handlungsfähig zu sein.

Hierbei sind mehrere Möglichkeiten denkbar:

  • Die Vorsorgevollmacht wird an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt, den auch der Bevollmächtigte kennt und den er leicht erreichen kann. Dies kann beispielsweise der häusliche Schreibtisch sein.
  • Sie überlassen die Vollmacht von vornherein dem/der Bevollmächtigten mit der Prämisse, die Vollmacht nur im besprochenen Fall zu verwenden. Natürlich setzt dies vorbehaltloses Vertrauen voraus. Sollte der Besitzer und Bevollmächtigte der Urkunde absprachewidrig vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, kann die Vollmacht widerrufen werden. Die Urkunde kann auch zurückverlangt werden und man kann Schadensansprüche geltend machen.
  • Eine weitere Möglichkeit ist, die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung zu geben und diese Person anzuweisen die Vollmacht dem/der Bevollmächtigten nur im Bedarfsfall auszuhändigen.
  • Bei einer notariellen Vollmacht ist es zudem möglich, den Notar zu beauftragen die Vollmacht nur dem Bevollmächtigten zukommen zu lassen, falls er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, dass der Verfasser der Vollmacht nicht mehr in der Lage ist, die aufgeführten Angelegenheiten zu besorgen. Es kann auch von vornherein mit dem Notar festgelegt werden, wie alt das Attest sein darf, und dass dessen Richtigkeit nicht kontrolliert werden muss.
  • Eine weitere Variante ist die Registrierung der Vorsorgevollmacht mit dem Namen des Bevollmächtigten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (geht auch online). Wird ein Betreuungsgericht um die Bestellung eines Betreuers ersucht, fragt es dort nach und erfährt von der Existenz der Vollmacht. Wenn die Vollmacht die Angelegenheiten einschließt, wegen derer das Gericht um eine Betreuerbestellung gebeten wurde, muss das Betreuungsverfahren nicht durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Bevollmächtigte bereit ist, sein Amt anzutreten.

Missbrauch der Vollmacht – zuverlässiger Bevollmächtigter

Der/Die Bevollmächtigte sollte auf jeden Fall eine Person ihres Vertrauens sein. Denn die Vorsorgevollmacht gibt dieser Person – je nach ihrem Umfang – weitreichende Befugnisse. In der Regel wählt man einen Angehörigen oder einen sehr nahestehenden Menschen aus.

Denkbar ist auch eine Person, die für dieses Amt bezahlt wird. Dann muss sichergestellt sein, dass derjenige nach dem Rechtsdienstleistungsgesetzt auch dazu berechtigt ist, ein solches Geschäft anzunehmen. Dies ist beispielsweise bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt der Fall.

Natürlich kann man selbst auch einige Vorkehrungen treffen, damit ein Missbrauch der Vorsorgevollmacht ausgeschlossen wird. Zu denken ist hier an einen Kontrollbevollmächtigten, den der Vollmachtgeber bestimmen kann oder der auch gerichtlich bestellt wird, wenn der Vollmachtgeber keinen Kontrollbevollmächtigter ernannt hat. Des Weiteren können auch mehrere Bevollmächtigte bestellt werden.

So kann man für jedes Aufgabengebiet (Finanzen, Gesundheit, Aufenthalt) eine(n) eigene(n) Bevollmächtigte(n) einsetzen. Dies kann in der Praxis so aussehen, dass ein Kind für den Gesundheitsbereich und das andere für die finanziellen Angelegenheiten zuständig ist. Die Bevollmächtigten kommen sich gegenseitig nicht in die Quere und jeder kann gezielt entsprechend seiner Qualifikation eingesetzt werden. Jedoch benötigt jede dieser Personen eine eigene Vorsorgevollmacht.

Betraut man mehrere Personen mit demselben Aufgabengebiet, läuft man Gefahr, dass die eingesetzten Personen unterschiedlicher Meinung sind. Dies kann dazu führen, dass die Interessen des Vollmachtgebers nicht richtig wahrgenommen werden.

Zudem ist es möglich die Vollmacht so zu erteilen, dass nur zwei oder mehrere Personen zusammen den Vollmachtgeber vertreten können. Die Bevollmächtigten können dann nur vertreten, wenn sie sich einig sind. Dieses Vorgehen wird bsp. für Angelegenheiten eingerichtet, die dem Verfasser der Vorsorgevollmacht sehr wichtig sind.

Beispiel: Die für den Verkauf des Familienstammhauses notwendigen Rechtsgeschäfte dürfen die beiden Kinder des Vollmachtgebers nur gemeinsam tätigen.

Auch in Erwägung zu ziehen ist diese Form der Vollmachtverteilung, wenn der Vollmachtgeber die Befürchtung hat, ein Bevollmächtigter allein könnte mit der Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers überfordert sein oder er möchte nicht einer Person die ganze Verantwortung aufbürden.

Anzuraten ist auch die Bestellung eines Ersatzbevollmächtigten. So kann eine angemessene Vertretung auch gewährleistet werden, wenn der Hauptbevollmächtigte ausfällt. Die Aufgabe des sogenannten „Ersatzbevollmächtigten“ ist es, nur dann tätig zu werden, wenn der Hauptbevollmächtigte ausfällt. Für diesen Fall wird empfohlen, den Ersatzbevollmächtigten mit einer Einzelvollmacht auszustatten. Denn ist in der eigentlichen Vorsorgevollmacht des Hauptbevollmächtigten die Vertretung durch den Ersatzbevollmächtigten aufgeführt, müsste der Ersatzbevollmächtigte im Bedarfsfall für Rechtsgeschäfte nachweisen, dass der Hauptbevollmächtigte ausgefallen ist. Dies kann sich aus vielerlei Gründen als schwierig erweisen.

Um also eine lückenlose Vertretung zu gewährleisten, stattet man den Ersatzbevollmächtigten mit einer Einzelvollmacht aus und regelt intern (siehe weiter unten „Innenverhältnis“), wann der Ersatzbevollmächtigte tätig werden soll.

Was ist das Innen- bzw. Außenverhältnis? Was wird hier geregelt?

Das sogenannte Innenverhältnis oder Grundverhältnis beschreibt das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Diesem Innenverhältnis liegt entweder ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde. In ihm wird geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Hier geregelt werden sollten beispielsweise die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Bevollmächtigten oder seine Vergütung. Geregelt werden können hier auch für den Vollmachtgeber individuell wichtige Dinge, ein wöchentlicher Friseurbesuch, der Besuch von Messen usw.

Das Außenverhältnis beschreibt die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten gegenüber Dritten. Dies kann beispielsweise eine Bank oder Versicherung sein. Den Umfang dieser Vertretungsmacht legt der Vollmachtgeber in der Vorsorgevollmacht fest. Mit ihr kann sich der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr legitimieren.

Ab wann gilt die Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gilt im Außenverhältnis ab ihrer Ausstellung. Im Innenverhältnis ist die mit dem Bevollmächtigten getroffene Vereinbarung ausschlaggebend. Für gewöhnlich wird stillschweigend oder wörtlich vereinbart, dass die Vollmacht erst zu benutzen ist, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist.

Kann eine Vollmacht widerrufen werden?

Eine Vollmacht ist jederzeit widerrufbar. Der Vollmachtgeber muss dazu die ausgehändigte Vollmacht zurückverlangen. Wurde auch eine „Konto-/Depot-Vollmacht – Vorsorgevollmacht“ erteilt, die widerrufen werden soll, so muss man dies sofort in schriftlicher Form dem Geldinstitut mitteilen.

Ist der Vollmachtgeber erkrankt und kann die Vollmacht nicht widerrufen werden, so kann ein Gericht einen Betreuer bestellen. Dessen Aufgabe ist die Kontrolle des Bevollmächtigten. Der Betreuer kann die Vollmacht auch widerrufen, wenn der Bevollmächtigte durch Pflichtwidrigkeiten einen wichtigen Anlass gegeben hat. Widerruft der Betreuer die Vollmacht, bestellt das Gericht eine geeignete Person zum Betreuer mit Vollmachtbefugnis.

Wie lange besteht die Vollmacht?

Der Tod des Vollmachtgebers führt – nach neuester Rechtsprechung – im Zweifelsfall zum Erlöschen der Vollmacht. In der Vollmacht sollte jedoch geregelt werden, wenn die Vollmacht über dessen Tod hinaus gelten soll.

Wo und wie kann man dem Bevollmächtigten seine Wünsche und Vorstellungen mitteilen?

Die Vorsorgevollmacht ist in erster Linie ein Dokument, mit dem der Bevollmächtigte nachweisen kann, was er für den Vollmachtgeber rechtswirksam tun darf.

Wie er das tun soll und welche genauen Wünsche der Vollmachtgeber zu den einzelnen Punkten hat, sollte nicht dort niedergelegt werden. Diese Wünsche sollten vorab mit dem Bevollmächtigten besprochen oder auch schriftlich in Form einer Handlungsanweisung bzw. eines Briefes niedergelegt werden.Beispiel: Der Vollmachtgeber verfügt in der Vollmacht, dass der Bevollmächtigte einen Heimvertrag abschließen kann. Die genauen Wünsche des Vollmachtgebers, in welchem er gepflegt werden möchte oder in welches er keinesfalls will, sind nicht für die Vorsorgevollmacht bestimmt, sondern sollten mit der bevollmächtigten Person als Auftrag erteilt werden (siehe oben).

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011