Geldleistungen – Pflegegeld

Definition

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekassen, deren Höhe sich nach der Pflegestufe richtet. Das Pflegegeld soll dazu verwendet werden, selbst beschaffte Pflegehilfen zu bezahlen und die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sicher zu stellen. Sie dient nicht dazu, dass sich der Pflegebedürftige einen Fernseher kauft, obwohl seine Grundversorgung nicht sichergestellt ist. Pflegegeld ist keine zweite Rente. Das Pflegegeld erhält derjenige, der seine Pflege ohne professionelle Pflegedienste, also ohne Bezug von Sachleistungen, sicherstellt (Ausnahme Kombinationsleistungen -> siehe eigenes Kapitel).

Wer ist anspruchsberechtigt?

Nur Pflegebedürftige, die eine Pflegestufe beantragt und auch genehmigt bekommen haben, können Pflegegeld beziehen.

Wer stellt normalerweise die Pflege eines Pflegegeldempfängers sicher?

In der Regel sind es Familienangehörige oder Verwandte, welche die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Es können aber auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer sein.

Wo muss die Pflege stattfinden, damit Pflegegeld bezogen werden kann?

Das Pflegegeld gehört bei der Pflegeversicherung zur ambulanten (häuslichen) Pflege. Die Pflege muss im häuslichen Bereich, also beispielsweise im eigenen oder in einem anderen Haushalt erfolgen, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Alternativ sind auch Einrichtungen, wie betreutes Wohnen, Wohngemeinschaften oder generationenübergreifendes Wohnen, möglich. Prinzipiell sind häusliche Pflegeleistungen auch im Altenheim denkbar, wenn der Pflegebedürftige dort seinen eigenen Haushalt führt. Benötigt er hier Pflegeleistungen, kann er sie auch über das Pflegegeld finanzieren.

Bei Unterbringung in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege) entfällt der Anspruch.

Wer ist der Bezieher des Pflegegeldes?

Das Pflegegeld bezieht der Pflegebedürftige selbst, nicht die pflegende Person. Was der Pflegebedürftige mit dem Geld macht, bleibt ihm allein überlassen. In der Regel gibt der Pflegebedürftige das Pflegegeld als Anerkennung oder Dankeschön an die pflegende Person – bsp. den pflegenden Angehörigen – weiter.

Die pflegende Person hat aber keinen Rechtsanspruch auf das Pflegegeld. Die Angehörigen müssen aber auch nicht pflegen.

Wie man es auch handhaben kann, zeigt folgendes Beispiel:

Herr Huber wird im Haushalt seiner Tochter gepflegt. Er zahlt ihr das Pflegegeld nicht aus, sie pflegt ihn aber trotzdem. Zu ihrem Geburtstag überrascht er sie mit einem besonders teuren Geschenk.

Häufige wird im Antrag auf Pflegegeld schon das Konto der Pflegeperson – beispielsweise der Tochter – angegeben. Dies kann problematisch werden, wenn der Vater nun nicht mehr von seiner Tochter gepflegt werden will, sondern beispielsweise von seiner neuen Lebensgefährtin. Er muss dann der Pflegekasse mitteilen, an wen nun das Geld zukünftig überwiesen werden soll.

Umgekehrt kann es auch der Fall sein, dass der Vater denkt, mit der Überweisung des Geldes an seine Tochter muss diese ihn pflegen.

Sinnvoll ist es daher, dass das Geld zunächst an den Pflegebedürftigen geht und gegebenenfalls ein Dauerauftrag bei der Bank zugunsten des Kontos der Pflegeperson eingerichtet wird.

Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld wird immer „pro Tag“ ausgezahlt und nicht wie die Pflegesachleistungen monatlich. Wird der Pflegebedürftige beispielsweise für 5 Tage in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut, so wird in dieser Zeit das Pflegegeld gekürzt. Für den 1. und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld aber gezahlt.

Gekürzt wird das Pflegegeld auch im Falle der Verhinderungspflege, bsp. wenn die Pflegeperson Urlaub macht. Jedoch wird das Geld ausbezahlt, wenn die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt, beispielsweise wenn die Pflegeperson „nur“ zu einer halbtäglichen Fortbildung geht und nur die „kleine Morgentoilette“ vom einspringenden professionellen Pflegedienst übernommen wird.

Weitergezahlt wird das Pflegegeld während der ersten 4 Wochen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.

Auch wenn der Pflegebedürftige verstirbt, wird das Pflegegeld für den ganzen Monat ausgezahlt.

Ist die Auszahlung des Pflegegeldes auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt möglich?

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen wird das Pflegegeld weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).

Werden die Leistungen gekürzt, wenn der Antragsteller über ein höheres Einkommen verfügt – beispielsweise über hohe Rentenbezüge oder Vermögen?

Nein, das ist nicht der Fall. Die Leistungen der Pflegeversicherung in Bezug auf das Pflegegeld sind einkommens- und vermögensunabhängig. Sie werden also nicht gekürzt, wenn der Antragsteller über ein gutes Einkommen oder Vermögen verfügt. Der Antragsteller hat für die Versicherungsleistungen der Pflegekasse Beiträge gezahlt.

Was sind verpflichtende Beratungsbesuche?

Bezieht der Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld (keine Pflegesachleistungen), so ist dies an weitere Bedingungen geknüpft: Der Pflegebedürftige muss dann in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durch eine von der Pflegekasse zugelassene Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Bei der Pflegestufe I und II hat dies mindestens einmal halbjährlich, bei der Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich zu geschehen. Sinnvoll ist es, wenn bei diesen Terminen die Pflegeperson anwesend ist. Die Beratungsbesuche sind für den Pflegebedürftigen kostenfrei und werden direkt von der Pflegekasse bezahlt. Wer die Beratung ausführen soll, kann der Pflegebedürftige entscheiden – meist Pflegefachkräfte der Pflegedienste.

Sinn der Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern. Ziel ist eine Verbesserung der konkreten Lebenssituation des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson.

Die ausgebildeten Pflegefachkräfte, die diese Besuche durchführen, können praktische Tipps und Rat geben, sie sollen Probleme erkennen und Lösungen aufzeigen.

Beispiel: Eine Pflegefachkraft, die eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson bemerkt, kann durch Beratung und Hilfestellung, beispielsweise durch Hinweise auf Pflegekurse oder eine entlastende Tagespflege bzw. Pflegevertretung, eine Pflegeperson unterstützen.

Für den Pflegenden können die Beratungsbesuche eine Chance sein, regelmäßig mit Außenstehenden die Versorgungssituation sowie eigene Fragen zu besprechen (Tipp: vorher aufschreiben!). Der Pflegebedürftige kann sich über wichtige Details informieren. Fassen Sie die Betreuungsbesuche nicht als versteckte Kontrollen auf, sondern als Unterstützung.

Nach jedem Beratungsbesuch wird ein Bericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geleitet wird. In dem Bericht wird erörtert, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, oder auch, ob es bsp. einen Bedarf an Pflegehilfsmitteln gibt.

Können die Beratungsbesuche noch häufiger in Anspruch genommen werden?

Ja, dies ist möglich. Voraussetzung dafür ist, dass ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt. Dies ist häufig bei Demenzkranken der Fall. Die Beratungsfrequenz kann hier verdoppelt werden.

Konkret heißt dies bei Pflegestufe I und II sowie einem gleichzeitig bestehenden erhöhten zusätzlichen Betreuungsbedarf (§ 45 a), dass vier statt zwei Beratungsbesuche (alle drei Monate) freiwillig abgerufen werden können, bei Pflegestufe III acht statt vier Besuche (= alle sechs Wochen).

Auch Pflegebedürftige mit einem anerkannten besonderen Betreuungsbedarf, die aber noch keine Pflegestufe haben, können zweimal jährlich freiwillig einen Beratungsbesuch beanspruchen.

Wann sind Beratungsbesuche nicht nötig?

Werden neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, sogenannte Kombinationsleistungen, so sind die Beratungsbesuche nicht mehr notwendig. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, soweit nur Leistungen der Verhinderungspflege (= Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere betreuende Person, wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt) in Anspruch genommen werden.

Wer kann die Beratungen durchführen?

In der Regel erfolgen die Beratungen durch besonders geschulte Pflegefachkräfte der Pflegedienste. Allerdings können auch andere Personengruppen die Dienstleistungen durchführen:

  • Zugelassene Beratungsstellen für die Pflegeberatung:
    Sie sind allein auf die Pflegeberatung spezialisiert und bieten keine pflegerischen Dienstleistungen an (relativ neu).
  • Spezielle Beratungsstellen für die Beratung von Versicherten mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf ohne Pflegestufe. Hierzu sind auch Selbsthilfeverbände, wie die Deutsche Alzheimergesellschaft berechtigt.
  • In Ausnahmen können auch Pflegefachkräfte, die direkt von den Pflegekassen beauftragt werden, die Besuche zu übernehmen. Dies erfolgt dort, wo keine Pflegedienste vor Ort sind, bsp. im Ausland.

Müssen für das Pflegegeld Steuern gezahlt werden?

Die Zahlungen der Pflegekasse gelten nicht als Einkommen und sind daher für den Pflegebedürftigen steuerfrei. Gibt der Pflegebedürftige das Pflegegeld an die pflegende Person weiter, so ist es auch für diese Person steuerfrei. Die Ausnahme ist, dass der Pflegende für den Pflegebedürftigen im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses tätig wird.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Folgende Pflegegeldsätze sind möglich:

Pflegegeldsätze monatlich in €Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III (Härtefälle)
ab 01.01.2010225 €430 €685 €
ab 01.01.2012235 €440 €700 €

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011