Patientenverfügung – Was ist das?

Mit einer schriftlich formulierten Patientenverfügung können Patienten im Vorhinein festlegen, was medizinisch in bestimmten Situationen unternommen werden soll, falls sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Die Verfügung dient dazu, dass der Patientenwille einer Behandlung zugrunde gelegt wird, falls der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Was versteht das Gesetz unter einer Patientenverfügung?

Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (BGB §§ 1901a Absatz 1).

Äußerst sinnvoll ist es, die Patientenverfügung auch um Bitten oder Richtlinien für einen Vertreter oder eine Vertreterin sowie für die behandelnden Ärzte zu ergänzen. Noch mehr Gewicht verleiht man der Verfügung, wenn man sie um persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiösen Anschauungen ergänzt. Diese stellen eine wichtige Auslegungshilfe dar.

Warum gibt es kein generelles vorgefertigtes Formular für eine Patientenverfügung?

Die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen sind in unserem Land sehr vielfältig. Daraus ergeben sich ganz individuelle Entscheidungen, die in eine Patientenverfügung einfließen können.

So ist es für viele Menschen eine Horrorvorstellung, beispielsweise nach einem Autounfall, der zu einer starken Hirnschädigungen führt, auf eine künstliche Beatmung und eine Ernährung mit einer Magensonde angewiesen zu sein. Diese Gruppe würde für diesen konkreten Fall den Patientenwillen haben, dass die Beatmungsgeräte und die künstliche Ernährung nicht erfolgen sollen.

Natürlich gibt es aber auch Menschen, die für solch einen Leidensfall durchaus eine optimale medizinische Versorgung wünschen.

Außerdem ist ein vorgefertigtes Formular schnell und nebenbei ausgefüllt und birgt daher die Gefahr, dass die erforderliche Ernsthaftigkeit bei der Erstellung einer Patientenverfügung außer acht gelassen wird.

Viele Anbieter von Patientenverfügungen halten daher bsp. im Internet Textbausteine bereit, die individuell zusammengefügt werden können (siehe auch Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz unter Textbausteine Patientenverfügung).

An wen richtet sich eine Patientenverfügung?

Die Verfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Mediziner. Zusätzlich kann sich die Verfügung an eine bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreterin oder einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten. Außerdem können Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung beigefügt sein.

Wie sind die Abläufe in einer aktuellen Lebens- und Behandlungssituation, wenn der Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann, aber eine Patientenverfügung hat bzw. keine Patientenverfügung vorhanden ist?

Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin / des Patienten zu, so sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden. Wichtig ist es aber, dass die betreffende Situation genau beschrieben wird. So ist beispielsweise die Formulierung „Bei festgestelltem Hirntod durch zwei medizinische Gutachter, möchte ich keine künstliche Beatmung und auch keine künstliche Ernährung“ eine konkrete Aussage, nicht aber die Formulierung: „Ich möchte nicht elendiglich und qualvoll sterben“.

Auch das neueste Urteil des BGH zur Sterbehilfe vom 25.06.2010 stärkt den Patientenwillen und die Patientenverfügung (siehe dazu auch das Kapitel „Rechtliche Fragen im Alter“ sowie die Pressemitteilung „Sterbehilfe: BGH schafft Rechtssicherheit, Internetauftritt des Bundesministeriums für Justiz).

Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Formulierungen in der Patientenverfügung zu allgemein und unkonkret, so entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit den behandelnden Ärzten auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die Behandlung. Bei dieser Entscheidung darf die Vertreterin oder der Vertreter keine eigenen Maßstäbe zu Grunde legen. Vielmehr sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Betroffenen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen des Betroffenen einzubeziehen.

Menschen, die wollen, dass ihr „wahrer“ Wille, nicht der mutmaßliche zum Tragen kommt, sollten auf jeden Fall eine Patientenverfügung verfassen. Wahrer Wille und mutmaßlicher Wille können aber durchaus deckungsgleich sein.

Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – der Vertreter oder die Vertreterin mit den behandelnden Ärzten nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch dem tatsächlichen Willen des Betroffenen entspricht, so muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Vorüberlegungen vor dem Verfassen einer Patientenverfügung – Braucht jeder eine Verfügung?

Vor dem Verfassen einer Patientenverfügung sollte man sich ganz konkret Gedanken über den Umgang mit Krankheit, Leiden und Tod machen. Wichtige Fragen sind dabei: Wovor habe ich am meisten Angst? Was erhoffe ich mir?

Manche Menschen denken, dass nicht mehr alles medizinisch Mögliche für sie getan wird, wenn sie alt und hilfsbedürftig sind. Andere haben das Szenario vor Augen, dass eine Vielzahl von Apparaten dazu beiträgt, dass sie nicht sterben dürfen.

Für wieder andere sind die größten Ängste starke Schmerzen, die evtl. nicht adäquat gelindert werden können.

Verfasst man eine Patientenverfügung und trifft konkrete Vorsorge für bestimmte Situationen, so muss man sich darüber im Klaren sein, dass man durch einen Behandlungsverzicht unter Umständen auf ein Weiterleben verzichtet. Im anderen Fall nimmt man aber evtl. Fremdbestimmung und Abhängigkeit in Kauf.

Hat man eine Patientenverfügung verfasst, so übernimmt man auch selbst die Verantwortung für die Folgen, wenn die behandelnden Mediziner der Verfügung entsprechen. Außerdem sollte man auch bedenken, dass es bestimmte Grenzbereiche der Medizin gibt, für die keine verlässlichen Voraussagen getroffen werden können und auch die Schäden, die jemand konkret davonträgt, nicht abgeschätzt werden können.

Niemand ist dazu verpflichtet, eine Patientenverfügung abzufassen. Das Gesetz legt dazu ganz konkret fest (§ 1901a Absatz 4 BGB), dass die Erstellung oder Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung für einen Vertragsabschluss gemacht werden darf. So darf die Patientenverfügung nicht beim Abschluss eines Versicherungs- oder Heimvertrages verlangt werden.

Muss die Patientenverfügung eine bestimmte Form haben oder notariell beurkundet werden? Was ist mit mündlichen Äußerungen?

Eine neuere gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Patientenverfügung schriftlich verfasst werden und durch die Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet werden muss. Alternativ kann sie auch durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 iVm § 126 Absatz 1 BGB).

Mündliche Äußerungen sind deshalb aber nicht völlig hinfällig. Diese müssen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von der Vertreterin oder dem Vertreter beachtet werden.

Empfehlenswert ist es – aber nicht notwendig –, eine Patientenverfügung in bestimmten zeitlichen Abständen zu erneuern oder zu bestätigen (bsp. einmal im Jahr). So kann man überprüfen, ob die Festlegungen noch gewünscht sind oder aber vielleicht konkreter gefasst und abgeändert werden sollen.

Kann ich die Patientenverfügung widerrufen?

Niemand ist an seine schriftliche Patientenverfügung für immer gebunden. Die Verfügung ist formlos (bsp. Kopfnicken, Augenzeichen auf eine Frage des Arztes) widerrufbar (§ 1901 Absatz 1 Satz 3 BGB). Außerdem geht der Wille eines einwilligungsfähigen Patienten immer einer Patientenverfügung vor. Die Patientenverfügung kommt nur zum Tragen, wenn der Patient keinen Behandlungswillen mehr äußern kann.

Wie erhalten die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung muss auf jeden Fall im Original aufgefunden werden und die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal müssen von der Verfügung Kenntnis erlangen.

Zusätzlich sollten evtl. auch Bevollmächtigte, Betreuer und gegebenenfalls das Betreuungsgericht von der Existenz und vom Hinterlegungsort Kenntnis erlangen.

Um dies zu gewährleisten, kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, in dem steht, wo sich die Patientenverfügung befindet. Auch bei einer Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sollten Sie auf die Patientenverfügung hinweisen.

In der Regel haben Verwandte oder eine bevollmächtigte Vertrauensperson von der Patientenverfügung Kenntnis und geben diese an die behandelnden Ärzte weiter.

Warum kann es sinnvoll sein, der Patientenverfügung auch eine Beschreibung von persönlichen Wertvorstellungen beizufügen?

Persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen, die schriftlich zur Patientenverfügung niedergelegt werden, können als Auslegungshilfe der Patientenverfügung dienen. Sie sind besonders aussagekräftig, wenn sie in Zeiten der körperlichen und geistigen Gesundheit formuliert wurden.

Um die Festlegungen in einer Patientenverfügung besser nachvollziehen zu können, kann es für das medizinische Behandlungspersonal, Betreuer oder Bevollmächtigte besonders hilfreich sein, die persönlichen Auffassungen des Verfassers zu kennen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn die konkrete medizinische Situation sich nicht genau mit derjenigen deckt, die in der Verfügung beschrieben wurde oder es Auslegungsprobleme gibt. Eine Dokumentation der eigenen Wertvorstellungen kann zudem die Ernsthaftigkeit einer Patientenverfügung untermauern!

Fragen, die beim Verfassen einer Beschreibung von persönlichen Wertvorstellungen helfen, können sein:

  • Wie war ich bis jetzt mit meinem bisherigen Leben zufrieden? Würde ich es noch einmal so führen?
  • Möchte ich möglichst lange leben? Oder aber ist mir die Qualität des Lebens wichtiger, als die Dauer des Lebens? Wovor habe ich Angst im Hinblick auf mein Sterben?
  • Wie bin ich in meinem Leben bis jetzt mit Krankheiten und Schicksalsschlägen umgegangen? Welche Dinge haben mir in schweren Zeiten geholfen?
  • Wie viel bedeuten mir meine Familie und mein Freundeskreis? Kann ich fremde Hilfe gut annehmen? Ober habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen?
  • Wie gehe ich mit Behinderung, Leid und Sterben um? Was macht mir bei der Beschäftigung mit diesen Themen am meisten Angst?
  • Was bedeutet mir mein Glaube in Bezug auf Leid und Sterben? Was kommt nach dem Tod?

Wer kann den Willen, der in der Patientenverfügung festgelegt ist, auch durchsetzen, wenn man selbst sich nicht mehr äußern kann?

Es ist nicht nur wichtig, dass das behandelnde medizinische Personal die Patientenverfügung erhält, sondern auch, dass im Zweifelsfall jemand Ihren Willen zur Geltung bringt, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

Sie bevollmächtigen ausdrücklich eine Person, der Sie Ihr Vertrauen schenken und die Sie in Gesundheitsangelegenheiten vertreten soll. Auf jeden Fall sollten Sie mit dieser Person Ihre Patientenverfügung besprechen und erläutern, denn Ihre Vertrauensperson soll Ihre Anordnungen ja durchsetzen.

Haben Sie niemanden eine Vollmacht erteilt, so wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, der dann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit nach Ihrem Willen entscheidet.

Sie haben zudem die Möglichkeit durch eine sogenannte Betreuungsverfügung eine Person zu benennen, die dem Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer vorgeschlagen werden soll.

Diese Betreuerin oder der Betreuer hat – unabhängig von seinen eigenen Ansichten – den in Ihrer Patientenverfügung niedergelegtem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).

Falls Sie keine nahestehenden Verwandten oder Bekannte mehr haben, sollten Sie Ihre Patientenverfügung auch mit Menschen aus Ihrem Umfeld besprechen. Zu denken ist hier an Ihren Hausarzt, Mitarbeiter Ihres Pflegedienstes sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter Ihrer Religionsgemeinschaft.

Weisen Sie in Ihrer Patientenverfügung auf denjenigen hin, mit dem Sie gesprochen haben. Dieses Vorgehen kann im Ernstfall für die Betreuerin oder den Betreuer, der Sie vielleicht nicht einmal genau kennt, sehr hilfreich sein.

Wo kann man sich näher informieren? Wer kann beratend wirksam sein?

Weitere Informationen zum Betreuungsrecht, in dem auch die Patientenverfügung gesetzlich geregelt ist, finden sich in der Broschüre „Betreuungsrecht“, die vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegeben wurde (- auch online verfügbar).

Da die medizinischen Behandlungswünsche in der Patientenverfügung möglichst genau beschrieben werden sollten und die meisten Menschen nicht genau über den Verlauf von tödlichen Krankheiten oder dem speziellen Verlauf der eigenen Krankheit informiert sind, ist ein intensives Gespräch mit dem Hausarzt sinnvoll. Auch auf diese Beratung sollte in der Patientenverfügung verwiesen werden. Sie untermauert die Ernsthaftigkeit der Verfügung.

Außerdem kann man sich an einen Rechtsanwalt wenden, der auf diesem Gebiet Erfahrung hat. Er kann bei deutlichen Formulierungen helfen. Er ist auch in der Lage, später bei Konflikten mit Ärzten oder Vormundschaftsgerichten Ihnen oder Ihren Verwandten oder Ihrem Vertreter helfend zur Seite stehen. Auch auf ihn können Sie in Ihrer Patientenverfügung namentlich verweisen.

Wie kann eine Patientenverfügung aufgebaut sein?

Die folgende Aussagen geben nur einen Überblick über den möglichen Aufbau einer Patientenverfügung. Auch müssen nicht alle der aufgeführten Teile darin ausgeführt sein. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten sollten auf jeden Fall darin enthalten sein. Wie oben ausgeführt, kann eine Patientenverfügung auch für den Wunsch, dass eine maximale Behandlung ausgeführt werden soll, verfasst werden.

1. (*) Eingangsformel: Sie könnte lauten: „ Ich (Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in) bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann ….

2. (*) Situationen, für welche die Patientenverfügung gelten soll. Hier einige Beispiele:

Wenn ich

  • mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist…
  • in Folge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (bsp. bei Demenzerkrankungen) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.
  • in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können per Namen aufgeführt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung bsp. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung bsp. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist.

3. (*) Festlegungen, wie im konkret beschriebenen Fall in ärztlicher und pflegerischer Hinsicht vorgegangen werden soll

Folgende Formulierungen könnten ein Beispiel sein:

Ich will,

  • dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um mich am Leben zu erhalten und meine Beschwerden zu lindern. (- Bei Wunsch nach medizinischer Maximalbehandlung)

oder

  • dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen (Wiederbelebung, Dialyse, Beatmung) unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.

Gerade dieser Punkt muss sehr ausführlich erläutert werden. Eine wertvolle Hilfe dabei ist die Formulierungshilfe für die Patientenverfügung des Bundesjustizministeriums.

4. Wünsche zu Ort und Begleitung

Hier kann man festlegen, wer verständigt werden soll, um Beistand zu leisten oder an welchem Ort (zu Hause, im Krankenhaus, einem Hospiz) man sterben will.

5. Aussagen zur Verbindlichkeit

Hier könnte folgende Formulierung stehen: Ich erwarte, dass der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Mein(e) Vertreter(in) – bsp. Bevollmächtigte(r)/ Betreuer(in) – soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird.

6. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen

Eine Betreuungsverfügung oder/und Vorsorgeverfügung werden mit allen Daten der erwähnten Personen hier aufgelistet.

7. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung

Als Erläuterungshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich beigelegt:

  • Die Darstellung meiner allgemeinen Wertvorstellungen
  • (Auflistung weiterer Dokumente)……

8. Eine Bemerkung, ob man seine Organe spenden möchte (evtl. Verweis auf einen Organspendeausweis).

9. Schlussformel (*)

Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.

10. Schlussbemerkungen

Hier bekräftigt man, dass man ohne äußeren Druck und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Verfügung verfasst hat. Außerdem, dass man sich über die Konsequenzen der Verfügung im Klaren ist, und dass man weiß, dass die Verfügung jederzeit widerrufen werden kann.

11. Information / Beratung

Es kann an dieser Stelle aufgeführt werden, wann und durch wen (Notar, Arzt, Rechtsanwalt) man sich ärztlich beraten lies. Die Berater bestätigen dies per Unterschrift.

12. (*) Datum und Unterschrift

Man unterzeichnet die Patientenverfügung eigenhändig.

13. Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift

Mögliche Formulierungen sind hier:

  • Diese Patientenverfügung soll nach Ablauf von (Zeitangabe)…… ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, dass ich sie durch meine Unterschrift erneut bekräftige.
  • Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend in vollem Umfang o d e r mit folgenden Änderungen.14. Anhang: Wertvorstellungen

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011