Pflegehilfsmittel

In Paragraf 40 des 11. Sozialgesetzbuches (Absatz 1) wird umschrieben, was Pflegehilfsmittel sind und wann sie in Anspruch genommen werden können. Pflegehilfsmittel sollen helfen:

  • die Pflege zu erleichtern; beispielsweise durch die Montage eines Wannenlifts, damit der pflegende Angehörige in der Lage ist, den Pflegebedürftigen zu baden.
  • die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern; hierzu können bsp. Lagerungshilfen nützlich sein, um dem Betroffenen ein schmerzfreies Liegen zu ermöglichen.
  • dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu sichern: Ein Rollator („Gehhilfe“) kann dazu beitragen, dass der Pflegebedürftige sich wieder selbstständig und sicher bewegen kann.

Die Pflegehilfsmittel können also für den Pflegebedürftigen und die Pflegeperson (und damit indirekt für den Pflegebedürftigen) hilfreich sein.

Wie erhält man die Pflegehilfsmittel?

Die Pflegehilfsmittel bekommt man nicht automatisch. Sie müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Meist genügt ein formloser Antrag, in dem der Name des Patienten, sein Geburtsdatum und die Art des beantragten Pflegehilfsmittels stehen. Nützlich kann es sein, genau zu begründen, warum das Hilfsmittel beantragt wird. Ein Bezug auf § 40 SGB XI (Erleichterung der Pflege, Beschwerden lindern, selbstständige Lebensführung) ist hilfreich.

Ein ärztliches Attest ist dazu – anders als bei Hilfsmitteln, welche die Krankenkasse bezuschusst – nicht nötig. Die Pflegefachkräfte eines Pflegedienstes oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen können die Notwendigkeit bescheinigen.

Dies kann beispielsweise im Rahmen des Einstufungsgutachtens erfolgen oder bei einem Beratungsbesuch, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht.

Voraussetzung für den Bezug des Pflegehilfsmittels ist es allerdings, dass eine Pflegestufe vorliegt. Ausschlaggebend für die Bewilligung ist dann der individuelle Bedarf.

Bisweilen fordern die Pflegekassen auch ein ärztliches Attest nach.

Über die genauen Antragsmodalitäten erkundigen sie sich am besten vorab bei Ihrer Pflegekasse.

Wer kann beraten?

Man kann sich bei Pflege- und Krankenkassen und Pflegeberatungen darüber informieren, in welchem Umfang und ob im Einzelnen die Kosten für die Pflegehilfsmittel und die Hilfsmittel (siehe unten) übernommen werden. Sanitätsfachgeschäfte können Auskunft über die einzelnen Hilfsmittel und deren Kosten geben.

Was ist mit Pflegehilfsmitteln in stationären Einrichtungen?

Die Pflegeeinrichtungen müssen im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs die notwendigen Mittel bereitstellen. Sie sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages dazu verpflichtet, die Pflegebedürftigen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ausreichend und angemessen zu pflegen.

Was ist die Besonderheit bei technischen Pflegehilfsmitteln?

Mit technischen Hilfsmitteln werden meist langlebige Pflegehilfsmittel bezeichnet, beispielsweise Rollatoren, Hausnotrufgeräte oder Pflegebetten. Sie werden von den Pflegebedürftigen oft nur kurze Zeit benötigt und sind sehr teuer. Soweit es im Einzelfall möglich ist, werden sie dem Pflegebedürftigen leihweise überlassen und bleiben Eigentum des Verleihers. Er hat dafür zu sorgen, dass das Pflegehilfsmittel sich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet und entsprechend ausgeliefert wird. Außerdem ist der Verleiher evtl. für notwendige Anpassungen, die Schulung und Einweisung sowie für Wartung und Reparatur zuständig.

Lehnt der Pflegebedürftige die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, beispielsweise nur, weil ihm das Pflegehilfsmittel nicht gefällt, muss er das Hilfsmittel vollständig allein bezahlen.

Was sind dagegen Hilfsmittel?

Die Kosten sogenannter „Hilfsmittel“ werden von der Krankenkasse übernommen. Sie dienen dazu, im Einzelfall den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33, Abs. 1 SGB V-Krankenversicherung).

Außerdem können die Heil- und Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um:

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen;
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken;
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern;
  • Sie müssen zudem von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt sein.

(nach Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung).

Beispiele für Hilfsmittel und Verordnungsmodus

Zu den Hilfsmitteln zählen beispielsweise Prothesen, Bandagen, Inhalatoren, aber auch Inkontinenzhilfen. In den Hilfsmittelkatalogen der Krankenkassen finden sich bis zu 30.000 dieser Hilfsmittel.

Für die Hilfsmittel ist eine Verordnung eines Arztes mit seiner genauen Bezeichnung (= bezieht sich auf das Hilfsmittel) notwendig.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011