Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist eine Pflegeform, bei der der Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt wird. Diese Leistung der Pflegekasse greift dann, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder noch nicht erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Ziel dieser Leistung ist es, in Krisen, bei Ausfall der Pflegeperson oder im Anschluss an eine stationäre Behandlung eine dauerhafte stationäre Versorgung zu verhindern und die häusliche Pflege möglichst lang aufrecht zu erhalten. Daher zählt die Kurzzeitpflege auch zur ambulanten Pflege, obwohl sie in einer stationären Einrichtung erbracht wird.

Dazu ein Beispiel: Frau Esslin pflegt ihren Vater, der die Pflegestufe II hat. Sie nimmt dazu keine Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch. Bei Besorgungen fällt sie so unglücklich, dass sie sich das Bein bricht und es die nächsten drei Wochen nicht belasten kann. Frau Esslin und ihr Vater beschließen, dass er in ihrer Genesungszeit in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung geht, damit sie sich erholen kann.

Sinnvoll ist Kurzpflegezeit auch, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die häusliche Pflegesituation noch nicht angepasst ist, beispielsweise die Türen verbreitert werden müssen, damit der Pflegebedürftige in sein Schlafzimmer gelangt.

Wie lange kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Maximal 28 Tage im Jahr wird diese Leistung gewährt. Sie kann komplett oder in mehreren Stücken abgerufen werden. Ist das Limit der 28 Tage erreicht, so kann die Leistung nicht mehr in Anspruch genommen werden, auch wenn der Leistungsbetrag noch nicht voll ausgeschöpft ist.

Wie hoch sind die Leistungen?

Die Pflegeaufwendungen (in Euro pro Jahr) sind für alle Pflegestufen gleich. Ab dem 01.01.2010 betragen sie 1.510 Euro und ab dem 01.01.2012 erhöhen sie sich auf 1.550 Euro.

Ab wann besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Der Anspruch besteht von Beginn der Pflegebedürftigkeit an. Es gibt nicht wie bei der Verhinderungspflege eine Wartezeit (= Vorpflegezeit).

Welche Arten von Kurzpflegeeinrichtungen gibt es?

Es gibt zwei Formen von Kurzpflegeeinrichtungen: Bei den sogenannten eigenständigen Kurzpflegeeinrichtungen wird ausschließlich Kurzzeitpflege angeboten. In „eingestreuten“ Kurzzeitpflegeplätzen in Pflegeheimen können Pflegebedürftige auch dauerhaft untergebracht werden.
Der Vorteil der zweiten Pflegeeinrichtung ist, dass der Pflegebedürftige das Pflegeheim erst einmal kennenlernen und überprüfen kann, ob er sich dort wohl fühlt und evtl. später dauerhaft darin leben will.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011