Hilfsmittel

Hilfsmittel und auch Pflegehilfsmittel (siehe dazu auch die Kapitel zu „Pflegehilfsmitteln“) sollen im Alltag unterstützen und helfen. Gedacht ist dabei jedoch nicht an Schnickschnack, sondern der Gesetzgeber regelt im fünften Sozialgesetzbuch in Paragraph 12 ganz exakt, welchen Ansprüchen ein Hilfsmittel zu genügen hat: Es muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein!

Wichtig ist es daher, dass bei der Verordnung von Hilfsmitteln eng zwischen den behandelnden Ärzten und Therapeuten, bsp. Physiotherapeuten, zusammengearbeitet wird.

Ebenso regelt der Gesetzgeber auch (§ 33 V Sozialgesetzbuch), was Hilfsmittel sind und was nicht. So gleichen Hilfsmittel eine körperliche Behinderung aus (Prothesen, Rollstuhl), sichern den Erfolg einer Krankenbehandlung (bsp. Inhalationsgeräte) oder beugen einer drohenden Behinderung (Stützkorsett, Bandagen) vor. Gemeint sind allerdings nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossene Leistungen und Gegenstände (bsp. Kosten für Batterien bei Hörgeräten).

Auch der Versorgungsanspruch mit den Heil- und Hilfsmitteln ist gesetzlich (§ 33, Abs. 1 SGB V – Krankenversicherung) geregelt. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen …. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

Zudem können Hilfsmittel nur verordnet werden (§ 23 SGB V), wenn sie notwendig sind, um:

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen;
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken;
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern;
  • Krankheiten zu verhüten oder, deren Verschlimmerung zu vermeiden.

Außerdem müssen die Hilfsmittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt sein. (nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung). In den Hilfsmittelkatalogen finden sich bis zu 30.000 dieser Hilfsmittel.Abgegrenzt werden müssen die Hilfsmittel von den Heilmitteln und den Pflegehilfsmitteln. Heilmittel beeinflussen den Krankheitsverlauf. Dabei handelt es sich um medizinische Dienstleistungen, wie Sprachtherapie, Massagen oder Krankengymnastik. Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege (bsp. Badewannenlifter), lindern die Beschwerden des Pflegebedürftigen (bsp. Lagerungshilfen) oder sichern dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung (bsp. Rollator).

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011