Kombinierte Pflegeleistungen – Sach- und Geldleistungen gleichzeitig

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden. Man spricht dann von Kombinationsleistungen. Kombinationsleistungen fallen auch unter die ambulanten (häuslichen) Pflegeleistungen.

Ein Beispiel mag dies veranschaulichen: Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt Frau Meier, die ihren 80 Kilogramm schweren Vater pflegt, zweimal in der Woche, um ihn zu baden. Diese schwere Tätigkeit kann sie alleine nicht ausführen. Die sonst anfallende Pflege erbringt sie jedoch selbst.

Für die Hilfe des ambulanten Pflegedienstes nimmt ihr Vater Pflegesachleistungen in Anspruch, sonst Pflegegeld.

Wie werden die Kombinationsleistungen verrechnet?

Der Gesetzgeber hat dafür eine bestimmte Verrechnungsweise vorgesehen. Berechnungsbasis ist, dass der Pflegegeldanspruch zu 100 Prozent besteht. Diese 100 Prozent werden, je nach prozentualem Anteil der Sachleistungen, gekürzt.

Folgendes Beispiel erklärt die Berechnung:

Herr Lemke ist Pflegestufe II. Ein ambulanter Pflegedienst hilft zweimal in der Woche, ihn zu baden. Der Pflegedienst stellt dafür pro Monat 210 Euro in Rechnung.

  • Insgesamt hätte Herr Lemke bei seiner Pflegestufe einen Sachleistungsanspruch von 1.040 Euro (siehe auch Kapitel Sachleistungen). Die 210 Euro machen dann einen prozentualen Anteil von circa 20 Prozent der Sachleistungen aus.
  • Als nächstes werden diese 20 Prozent von den 100 Prozent Pflegegeld (430 Euro, siehe Kapitel Geldleistungen) abgezogen. Übrig bleiben 80 Prozent Pflegegeld. Dies entspricht einem Betrag von 344 Euro.

Gibt es auch feste Prozentsätze bei den Kombinationsleistungen?

Es ist möglich, mit festen Prozentsätzen zu planen und dies auch beim Antrag festzulegen. Dazu legt man beispielsweise fest, dass immer 50 Prozent Sachleistungen in Anspruch genommen werden und die andere Hälfte als Pflegegeld ausbezahlt wird. Dies ist sinnvoll, wenn von dem Pflegegeld eine Pflegeperson bezahlt wird.

An eine solche Vereinbarung besteht eine sechsmonatige Bindung, die aber aufgehoben werden kann, wenn sich die Pflegesituation ändert.

Was passiert, wenn die Sachleistungen nicht ausgeschöpft werden?

Bei vielen Pflegekassen ist es auch oder fast immer nur möglich, Sachleistungen einschließlich von Kombinationsleistungen zu beantragen. Wird der Sachleistungsanspruch nicht ausgeschöpft, so erfolgt für die „Restprozente“ die Auszahlung des Pflegegeldes.

Der Hintergrund ist, dass auf Pflegegeld ein Rechtsanspruch besteht, der lediglich durch den Bezug von Sachleistungen gemindert werden kann. Eine Nachfrage bei der zuständigen Pflegekasse, wie die Handhabung dort ist, kann von Vorteil sein.

Was kann sein, wenn die Überweisung des Pflegegeldes auf sich warten lässt?

Das anteilige Pflegegeld kann nur berechnet und ausgezahlt werden, wenn die Pflegesachleistungen vom Pflegedienst der Pflegekasse in Rechnung gestellt worden sind.

Ohne diese Angaben kann die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld nicht berechnen.

Auf Nachfrage senden viele Pflegedienste eine Kopie der Sachleistungsabrechnung zu.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011