Tipps zum Pflegevertrag

Die Kosten und der Umfang der Leistungen werden in einem Pflegevertrag festgehalten. Empfehlenswert ist es, sich genau mit seinem Inhalt auseinanderzusetzen, um Ärger zu vermeiden. Im Folgenden erhalten Sie hierzu einige nützliche Tipps:

  • Der Pflegevertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Ein Mustervertrag ist bei den Pflegekassen erhältlich.
  • Vertragspartner ist der Pflegebedürftige selbst. Ist dieser zu einem Vertragsabschluss nicht in der Lage, so muss der Vertrag von seinem gesetzlichen Betreuer oder von einer vom ihm dazu bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Gesetzliche Betreuer sind nicht automatisch die Angehörigen. Unterzeichnen die Angehörigen den Vertrag jedoch mit, so kann der Pflegedienst später evtl. finanzielle Ansprüche gegen sie geltend machen.
  • Unterbrechungen des Vertrages oder eine sofortige Beendigung bei Tod des Pflegebedürftigen müssen vertraglich exakt geregelt sein. Aus dem Pflegevertrag muss genau hervorgehen, dass das Pflegeverhältnis bsp. während eines Klinikaufenthaltes des Pflegebedürftigen ruht. Mit seinem Tod endet es unverzüglich und nicht erst zum Ende des Sterbemonats.
    Einen Pflegetermin, den der Kunde nicht rechtzeitig absagt, darf der Pflegedienst berechnen – allerdings nur zu 80 Prozent und ohne die Fahrtkosten. Die Absage des Termins muss spätestens um 12 Uhr des Vortages erfolgt sein (sollte genau vertraglich geregelt sein).
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist für den Pflegevertrag beträgt zwei Wochen. Ein Pflegebedürftiger darf nicht verpflichtet sein, einen Pflegedienst zu akzeptieren, der ihm nicht zusagt und mit dem er nicht zurechtkommt. Der Pflegedienst sollte einen Kunden allerdings noch mindestens vier Wochen weiterversorgen. Es besteht dann die Chance, sich nach einem anderen Dienst umzusehen. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung besteht von beiden Seiten, wenn einer der Vertragspartner das gegenseitige Vertrauensverhältnis als zerstört ansieht oder der Leistungsnehmer mehr als zwei Monate in Zahlungsverzug ist.
  • Alle Leistungen, die Einzelpreise und die Gesamtkosten müssen im Vertrag aufgeführt sein. Die Leistungen sollten ausführlich beschrieben und zu jeder Leistung die Pflegezeiten aufgeführt werden.
  • Aus dem Vertrag sollte auch klar hervorgehen, welche Kosten die Pflegekasse und welche man selbst übernimmt.
  • Aus dem Vertrag muss auch genau ersichtlich sein, welche Leistungen ein Kooperationspartner (bsp. Essensdienst) erbringt.
  • Ein Haftungsausschluss oder Haftungseinschränkungen für Schäden, die durch Mitarbeiter des Pflegedienstes verursacht wurden, dürfen im Vertrag nicht vereinbart werden. Eine Formulierung wie „nur bei grober Fahrlässigkeit“ schränkt die Haftung des Pflegedienstes stark ein und sollte nicht akzeptiert werden. Schäden, die in Frage kommen, sind Personenschäden, wie das Wundliegen des Patienten durch falsche Lagerung oder Sachschäden, wie Beschädigungen des Mobiliars oder der Verlust des Hausschlüssels eines Patienten.
    Es ist Sache des Pflegedienstes, für diese möglichen Schäden oder Schadensersatzforderungen eine Betriebs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit möglichst hoher Deckungssumme abzuschließen.
  • Der Vertrag sollte auch festlegen, dass Schäden, die durch Kooperationspartner verursacht werden, abgesichert sind.
  • Bei Pflegeverträgen ist es üblich, dass am Monatsanfang die im Vormonat erbrachten Leistungen abgerechnet werden (monatliche Abrechnung auf der Basis von Leistungsnachweisen). Forderungen nach Abschlagszahlungen, Vorschusszahlungen oder einer Einzugsermächtigung müssen nicht akzeptiert werden. Die Pflegebedürftigen müssen Leistungen, welche die Pflegekassen oder das Sozialamt bezahlen, keinesfalls vorfinanzieren.
  • Die Leistungen werden in der Regel nach Leistungspaketen oder Leistungskomplexen abgerechnet. Dazu werden bestimmte Pflegetätigkeiten zusammengefasst, zum Beispiel alle Tätigkeiten, die rund um ein Vollbad oder beim morgendlichen Aufstehen nötig sind. Die Inhalte und die Preisrahmen der einzelnen Leistungspakete sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und werden zwischen den Pflegekassen und Pflegediensten vereinbart. Über die aktuellen, ortsüblichen Pakete informieren die Pflegekassen. Die Abrechnungsweise nach Pflegepaketen ist üblich. Interessant ist es natürlich, wenn ein Pflegedienst die Zusammenstellung eines individuellen Leistungspaktes anbietet.
  • Im Pflegevertrag sollte auch vereinbart werden, dass eine Pflegedokumentation geführt wird, die stets beim Pflegebedürftigen verbleibt. Die erbrachten Leistungen sollten schriftlich abgezeichnet werden. Dies sollte nach Möglichkeit sofort im Anschluss an den Einsatz erfolgen. Geschieht dies erst nach einer Woche oder einem Monat, ist die Nachvollziehbarkeit meist nicht mehr gegeben.
    Mit Hilfe eines Abgleichs der Pflegedokumentation, der Abrechnung und den aufgeführten Leistungen des Vertrages kann überprüft werden, ob die vertraglichen Leistungen und die tatsächlich erbrachten Leistungen übereinstimmen.
  • In den Vertrag sollten zudem die Kosten für Leistungen, welche die Pflegekasse nicht übernimmt, die aber zusätzlich vereinbart wurden, aufgenommen werden. Dazu gehören ein Wäscheservice oder Besuchsdienste. Diese Kosten sollten im Rahmen der landesweit üblichen Vergütungssätze liegen.

Weitere Tipps rund um den Pflegevertrag

Klauseln, welche die Berechnung von nicht vertraglich vereinbarten und nicht näher definierten Leistungen zulassen, sollten sich keinesfalls im Vertrag befinden. Ein Beispiel dazu ist die Formulierung: „im Bedarfsfall erforderliche weitere Pflegeleistungen“.

Außerdem sollte die Möglichkeit einer rückwirkenden Preiserhöhung ausgeschlossen sein. Das übliche Prozedere ist, dass der Pflegedienst solche Erhöhung vier Wochen vorher in schriftlicher Form ankündigt. Die Preiserhöhung berechtigt den Kunden auch zu einer sofortigen Kündigung.

Verbindliche Regelungen über den Zugang zur Wohnung des Patienten bzw. über die Aushändigung des Wohnungsschlüssels sollten getroffen werden.

Nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie den Vertrag unterschreiben, und prüfen Sie ihn zu Hause.

Sollte man später in der Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst Probleme haben, so kann man sich mit konkreten Beschwerden an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wenden. Der MDK kann Abrechnungen der Pflegedienste mit den Kassen überprüfen.

Auch der Gesetzgeber hat in § 120 SGB (= Sozialgesetzbuch) XI klare Regelungen zum Pflegevertrag bei häuslicher Pflege festgelegt. So hat bsp. der Pflegedienst bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu unterrichten.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011