Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass man aufgrund einer psychischen Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet (siehe dazu auch das Kapitel „Betreuungsrecht“). Ein Betreuer besorgt als gesetzlicher Vertreter des Betreuten seine Angelegenheiten. Die Befugnisse des Betreuers kann man sich so vorstellen, wie die von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.

Allerdings müssen die Befugnisse eines Betreuers nicht allumfassend sein, sondern sie können sich auch nur auf Teilbereiche, wie Vermögens- oder Gesundheitsfürsorge, erstrecken.

Zum Betreuer kann das Gericht beispielsweise einen Berufsbetreuer bestellen, also eine Person, die nicht zur Familie gehört.

Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung jedoch kann der Betroffene Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die Wahrnehmung der Betreuung nehmen.

Beispiel: Herr Huber ist mit seiner Frau Charlotte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie haben bereits zwei erwachsene Kinder. Im Sommerurlaub verunglückt Herr Huber bei einem Tauchunfall so schwer, dass er für vier Monate im Koma liegt. Als er erwacht, ist er schwerstpflegebedürftig und aufgrund dessen nicht mehr geschäftsfähig. Herr Huber verdiente sein Gehalt als Broker mit dem Handel von Aktien.

Eine Betreuungsverfügung hat Herr Huber nicht verfasst.

Das Gericht ordnet eine gesetzliche Betreuung an und bestellt einen Berufsbetreuer. Dieser kümmert sich von nun an um die Angelegenheiten von Herrn Huber aus den Bereichen Vermögen, Gesundheit und Unterbringung.

Hätte Herr Huber eine Betreuungsverfügung verfasst, in der er wünscht, dass seine Frau als Betreuer eingesetzt wird, so hätte das Gericht diesem Wunsch in der Regel entsprochen und kein Fremder würde jetzt seine Angelegenheiten bestellen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung macht man für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge, wer als Betreuer bestellt werden soll. Darüber hinaus können auch noch Wünsche über die Form der Betreuung geäußert werden. Dies geschieht für gewöhnlich in schriftlicher Form. Liegt die Betreuungsverfügung dem Gericht vor, muss das Gericht die vom Verfasser geäußerten Wünsche und Vorstellungen auch beachten, ebenso der Betreuer. Die Wünsche sind für Gericht und Betreuer verbindlich, außer sie würden dem Wohl des Verfassers der Betreuungsverfügung zuwiderlaufen oder ein Wunsch wurde von ihm erkennbar aufgegeben bzw. die Erfüllung des Wunsches kann dem Betreuer nicht zugemutet werden.

Was kann sonst noch alles in einer Betreuungsverfügung stehen?

In der Betreuungsverfügung können nicht nur Vorschläge zur Person des Betreuers stehen, sondern auch Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung.

Bei der Person des Betreuers ist es zudem sinnvoll, auch noch alternative Betreuer zu benennen, falls der Wunschkandidat das Amt nicht annimmt oder annehmen kann. Auch kann man festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestimmt werden soll.

Zudem kann der Verfasser in einer Betreuungsverfügung Wünsche dazu äußern, wie die Betreuung durchgeführt und wie das persönliche Lebensumfeld gestaltet werden soll.

Der Verfasser kann bsp. verfügen, in welchem Pflegeheim seine Pflege stattfinden soll oder ob bei einer Versorgung zu Hause ein bestimmter Pflegedienst diese übernehmen soll. Außerdem können in der Betreuungsverfügung Vorschläge zur Vergütung des Betreuers unterbreitet werden. Selbst der Sachverständige, der im Rahmen der Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit tätig werden soll, kann vorgeschlagen werden.

Für das Gericht sind jedoch Anordnungen, die sich auf medizinische Maßnahmen und Heilbehandlungen beziehen, nicht verbindlich. Für diese Wünsche eines Patienten sollte eine Patientenverfügung eingerichtet werden, damit diese Anliegen Beachtung finden.

Ab wann wird eine Betreuungsverfügung wirksam und an wen ist sie adressiert?

Die Betreuungsverfügung wird erst wirksam, wenn vom Vormundschaftsgericht eine Betreuung angeordnet wird. Vor diesem Zeitpunkt ist die Betreuungsverfügung wirkungslos.

Die in der Verfügung genannten Personen können nicht vor diesem Zeitpunkt ihre Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Ist dies jedoch gewünscht, sollte eine Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht abgefasst werden.

Adressiert ist die Betreuungsverfügung an das Vormundschaftsgericht. Es besteht eine Pflicht zur Ablieferung für diejenigen, die im Besitz der Verfügung sind bzw. von ihr Kenntnis haben.

Wer kann als Betreuer benannt werden?

Ein Betreuer muss selbst uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Voraussetzung ist außerdem, dass er für das Amt auch geeignet ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Betreuer weit wegwohnt und ihm ein Umzug nicht zumutbar ist. Für die Betreuung sind auch Personen ungeeignet, die schon mit anderen Verpflichtungen ausgelastet sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Betreuer um mehrere minderjährige Kinder kümmert oder bereits mehrere Betreuungen übernommen hat.

Zudem darf die vom Verfasser genannte Person auch nicht zum Betreuer ernannt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten entgegenwirkt. Somit soll verhindert werden, dass der Betroffene sich durch einen nicht wohl bedachten Vorschlag selbst schadet.

Wo kann man die Betreuungsverfügung aufbewahren?

Die Betreuungsverfügung sollte bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist es, wie bei der Patientenverfügung, einen Hinweis auf die Verfügung bei sich zu führen, beispielsweise im Geldbeutel oder in der Handtasche. Außerdem ist es zweckmäßig Vertrauenspersonen davon zu unterrichten, dass eine Betreuungsverfügung besteht und wo sie aufbewahrt wird.

Wie Vorsorgevollmachten können auch Betreuungsverfügungen seit dem 01.09.2009 bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Weiteres Wissenswertes zur Betreuungsverfügung

Bei der Errichtung einer Betreuungsverfügung muss ihr Verfasser nicht voll geschäftsfähig sein. Die Verfügung wird als eine Art Äußerung von Wünschen begriffen. Sie zieht unmittelbar keine rechtswirksamen Folgen nach sich. Zu beachten ist auch, dass die Wünsche des Betroffenen nur dann verbindlich sind, wenn sie dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen.

Allerdings ist zu beachten, dass die vom Verfasser formulierten Wünsche in der Betreuungsverfügung auf dem freien Willen des Verfassers beruhen und er seinen Willen äußern kann.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011