Rechtliche Fragen im Alter

Bereits jeder vierte Bundesbürger ist heute älter als 60 Jahre. Im Jahr 2030 wird es jeder Dritte sein. Viele werden im Alter auf die Hilfe anderer angewiesen sein.

Oftmals ist der Hilfsbedürftige dann aus geistigen oder körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage, alle seine Angelegenheiten, wie beispielsweise Behandlungswünsche, selbst zu regeln.

Für diese Fälle gibt es verschiedene Vorsorgemöglichkeiten, die u.a. im Betreuungsgesetz geregelt, sind. Dazu zählen die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.

1. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wird häufig als Patientenbrief oder Patiententestament bezeichnet. Sie hat aber nichts mit einem herkömmlichen Testament – „dem Letzten Willen“ – zu tun, der den Nachlass nach dem Tod regelt.

In der Patientenverfügung werden Behandlungswünsche festgelegt, die für den Fall gelten, dass beispielsweise aufgrund einer Bewusstlosigkeit die eigenen Wünsche nicht mehr geäußert werden können. Dabei können die Wünsche der Natur sein, dass eine lebenserhaltende Maßnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erfolgen oder eine medizinische Maximalbehandlung durchgeführt werden soll.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe stärkt die Patientenverfügung und gibt den Patienten, Angehörigen, Ärzten und Betreuern Rechtssicherheit. Danach muss der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen in allen Lebenslagen beachtet werden.

Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen. Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt (Quelle: Internetauftritt des Bundesjustizministeriums, Pressemittelung: Sterbehilfe: BGH schafft Rechtssicherheit, Berlin, 25. Juni 2010).

2. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter bestimmt, der als Stellvertreter handelt. Dies gilt für den Fall, dass man selbst zukünftig nicht geschäftsfähig ist oder eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt.

Je nach Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte dabei sowohl alle Vermögensangelegenheiten, als auch alle Angelegenheiten in Gesundheitsfragen regeln.

Beispiel:
Ein Ehepaar erteilt sich gegenseitig eine umfassende Vollmacht zur Regelung aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Die Ehefrau hat einen schweren Autounfall, der zu einer schweren Gehirnschädigung führt. Sie wird ein Pflegefall und ist zudem nicht mehr geschäftsfähig.
Der Ehemann kann nun weitestgehend – ohne dass staatliche Stellen (bsp. Vormundschaftsgericht) eingeschaltet werden – Vermögensfragen für seine Frau regeln und über ihre anstehenden Rehamaßnahmen entscheiden.

Ohne diese Vorsorgevollmacht hätte für die Regelung aller vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten der Ehefrau erst ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden müssen.

3. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Vormundschaftsgericht. In dieser Verfügung kann eine Person vorgeschlagen werden, die bei eigener psychischer Krankheit oder im Falle körperlicher und seelischer Behinderung vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Zudem kann man in der Betreuungsverfügung Anweisungen an den Betreuer festlegen.
Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.

Beispiel: Ein älterer Witwer lebt allein in seiner 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Er hat keine näheren Angehörigen und kennt auch niemanden, dem er für den Fall seiner Hilflosigkeit eine Vollmacht erteilen würde.
Er hat dennoch den Wunsch, später – falls er pflegebedürftig wird – in einer speziellen Pflegeeinrichtung gepflegt zu werden.

Mit einer Betreuungsverfügung kann er das gewünschte Pflegewohnheim festlegen, in dem er später betreut werden soll. Er kann auch angeben, dass seine Eigentumswohnung zur Deckung der Pflegekosten verkauft werden soll.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011