Leistungen bei Pflegevertretung – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Definition

Die Pflegevertretung wird auch als Ersatzpflege, Verhinderungspflege oder Urlaubspflege bezeichnet. Dieser Fall tritt ein, wenn eine andere Person als die normalerweise tätige Pflegeperson die Pflege übernehmen muss. Der Pflegebedürftige wird in seinem normalen häuslichen Umfeld von einer anderen Pflegeperson oder Pflegefachkraft versorgt. Die Pflegevertretung darf nicht mit der Kurzzeitpflege verwechselt werden, bei der der Pflegebedürftige für kurze Zeit in eine stationäre Einrichtung wechselt, um versorgt zu werden.

Was sind anerkannte Gründe, damit Leistungen zur Pflegevertretung übernommen werden?

Auch eine Pflegeperson braucht Erholungsurlaub, um neue Kräfte für die Fortsetzung der Pflegetätigkeit zu sammeln. Schließlich sind Pflegepersonen die tragenden Säulen der ambulanten Versorgung in Deutschland.

Neben Erholungsurlaub können auch folgende Gründe zu einer Ersatzpflege führen:

  • Erkrankung der Pflegeperson;
  • andere Gründe, bsp. Arzttermin, Familienfeier, Fortbildung;

Die Verhinderungsgründe sind nicht genau festgelegt, die Liste lässt sich daher erweitern.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Herr Grüner pflegt seine Demenz kranke Mutter. Alle 14 Tage möchte er in einen Gesprächskreis für pflegende Angehörige von dementen Patienten gehen. Er könnte jedoch in dieser Zeit seine Mutter nicht allein lassen. Die Beaufsichtigung, die ein Pflegedienst erbringt, kann er über die Verhinderungspflege abrechnen. Einmal im Monat geht Herr Grüner auch in die Oper. Auch hier springt der Pflegedienst für ein paar Stunden ein.

Ein weiteres Beispiel: Frau Zank pflegt ihren Vater, der die Pflegestufe II hat. Sie bricht sich bei Glatteis den Arm. Dadurch kann sie ihren Vater nicht mehr ausreichend versorgen. In ihrer Rekonvaleszenzzeit springt ihre Schwester ein, die den Vater pflegt. Auch in diesem Fall greift die Verhinderungspflege.

Was ist mit den „üblichen“ Pflegesachleistungen im Falle der Verhinderungspflege?

Die üblichen Pflegesachleistungen – bsp. einmal Baden in der Woche – bleiben von der Ersatzpflege unberührt. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung für den Ausfall der Pflegeperson.

Muss die Pflegeperson einen Nachweis über die Art der Verhinderung erbringen?

Die Pflegepersonen müssen keinen Nachweis über die Art der Verhinderung erbringen und sie auch nicht begründen.

Welche Voraussetzungen gibt es, damit die Verhinderungspflege greift?

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht sofort mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung für ein halbes Jahr gepflegt hat. Man nennt diesen Zeitraum Vorpflegezeit.
    Viele Pflegekassen legen das in der Regel nicht ganz so strikt aus. So muss nicht eine Pflegeperson den Pflegebedürftigen ununterbrochen gepflegt haben. Vielmehr geht es darum, dass die Pflegebedürftigkeit seit sechs Monaten besteht. Auch ein Krankenhausaufenthalt wirkt sich nicht ungünstig aus, sofern er nicht länger als vier Wochen dauert.
  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson der Pflegekasse bekannt sein muss. Nur dann kann die Pflegeperson auch verhindert sein und ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestehen. Bekannt ist die Pflegeperson der Pflegekassen, wenn die Pflegeperson im Einstufungsgutachten benannt oder der Pflegekasse später nachgemeldet wird.
    Auf die Stundenzahl, welche die Pflegeperson leistet, kommt es bei der Verhinderungspflege – im Gegensatz zur sozialen Absicherung (Rentenleistung usw.) – nicht an.

Für wie lange wird Verhinderungspflege gewährt?

Die mögliche Dauer der Pflegevertretung beträgt maximal 28 Tage pro Jahr. Dabei kann sie für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Sie ist auch kurzfristig möglich.

Wichtig zu wissen!

Wird die Ersatzpflege für weniger als acht Stunden pro Tag in Anspruch genommen, so erfolgt keine Anrechnung an die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.

Wird in der Zeit der Verhinderungspflege das Pflegegeld weiter gezahlt?

Das Pflegegeld wird pro Tag ausgezahlt. Das Pflegegeld wird um die Tage gekürzt, in denen die Pflegeperson nicht tätig war. „Urlaubsgeld“ in dem Sinne gibt es nicht. Wird die Verhinderungspflege jedoch nur stundenweise abgerufen (unter acht Stunden täglich), wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Muss die Verhinderungspflege im Voraus beantragt werden?

Eigentlich nicht, obwohl viele Pflegekassen dafür Antragsformulare haben. Die Zahlung kann deshalb nicht verweigert werden, denn rechtlich gesehen ist die Verhinderungspflege eine Kostenerstattungsleistung. Der Pflegebedürftige zahlt im Voraus die Leistungen und bekommt sie – im Rahmen der Leistungsgrenzen (siehe unten) – von der Pflegekasse erstattet. Übernimmt ein Pflegedienst die Verhinderungspflege, so rechnet dieser meist direkt mit der Pflegekasse ab.

Wozu kann die Verhinderungspflege noch verwendet werden?

Die Leistung der Verhinderungspflege kann auch zur (Mit-)Finanzierung der Tagespflege oder der stationären Kurzzeitpflege genutzt werden.

Welche Tätigkeiten können von der Ersatzpflege abgedeckt werden?

Die Verhinderungspflege ersetzt die Tätigkeiten der Pflegeperson/en. Die Leistungen der Ersatzpflege umfassen daher nicht nur Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern auch Leistungen, die darüber hinausgehen, zum Beispiel das Spazierengehen mit dem Pflegebedürftigen oder die Beaufsichtigung beim Fernsehen.

Wer kann die Verhinderungspflege durchführen?

Die Verhinderungspflege können professionelle Dienstleister, nahe Verwandte, entfernte Verwandte oder auch Personen aus der Nachbarschaft erbringen. Die Leistungen richten sich danach, wer pflegt. Bei nahen Angehörigen liegt die Höchstgrenze nicht über dem Satz des Pflegegeldes.

1. Professionelle Dienstleister

In der Regel führt ein Pflegedienst, der einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen geschlossen hat, die Pflege durch. Jedoch ist dies nicht zwingend erforderlich. Auch Hauswirtschaftsdienste und Betreuungsdienste können diese Leistungen erbringen.

2. Nahe Angehörige

Als Pflegevertretung können auch nahe Angehörige, die den Pflegebedürftigen normalerweise nicht pflegen, fungieren. Als nahe Angehörige gilt folgender Personenkreis:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Bei der Ersatzpflege durch entferntere Verwandte oder Personen aus der Nachbarschaft können die Leitungen wie bei professionellen Dienstleistern ausgeschöpft werden.

Welche Leistungen gibt es für die Pflegevertretung?

Die Leitungen sind abhängig davon, wer pflegt und richten sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen.

Folgende Leistungen sind möglich:

Pflegeaufwendungen für bis zu 4 Wochen im JahrPflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III
  • durch nahe Angehörige
  • durch sonstige Personen

ab dem 01.01.2010

225 €1

1.510 €

430 €1

1.510 €

685 €1

1.510 €

  • durch nahe Angehörige
  • durch sonstige Personen

ab dem 01.01.2012

235 €1

1.550 €

440 €1

1.550 €

700 €1

1.550 €

Wird die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einer Höhe von 1.510€ im Kalenderjahr.

1 Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Fahrkosten, Verdienstausfall usw.) bis zum Höchstbetrag (1.510 € bzw. 1.550 €) für „sonstige Personen“ gewährt.

Daneben bezahlt die Pflegekasse für die Dauer des Erholungsurlaubes auch die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson weiter.

Hier einige Beispiele zur Veranschaulichung:

Herr Edgar hat Pflegestufe II und wird im Haushalt seines Sohnes gepflegt. Während des vierwöchigen Urlaubs seines Sohnes übernimmt seine Tochter, die 12 Kilometer entfernt wohnt, seine Pflege. Sie erhält als Verhinderungspflege Geldleistungen in Höhe des Pflegegeldes der Pflegestufe II, also 430 Euro und zusätzlich auf Nachweis die Fahrtkosten bzw. ihren Verdienstausfall, jedoch nur maximal in Höhe von 1.510 Euro.

Wird Herr Edgar demgegenüber von seiner Nachbarin in dieser Zeit gepflegt, fallen die Leistungen anders aus. Herr Edgar zahlt für die Betreuung seiner Nachbarin 50 Euro am Tag. Für 28 Tage beträgt dieses Betreuungsgeld 1.400 Euro. Die Pflegekasse würde die Kosten voll erstatten. (Achtung: Ob die Nachbarin für diese Erwerbstätigkeit Steuern oder Sozialabgaben zahlen muss, ist nicht geklärt!).

Lohnt sich Verhinderungspflege überhaupt?

Ist es einer Pflegeperson nicht möglich, zusätzliche Aufwendungen, wie bsp. Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Pflege, in Rechnung zu stellen, lohnt sich finanziell gesehen nicht, Verhinderungspflege statt Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Leistungen ist gleich. Außerdem kann es noch sehr hilfreich sein, wenn der Pflegebedürftige im Laufe des Jahres auf die Verhinderungsleistungen bsp. durch einen professionellen Pflegedienst zurückgreifen kann

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011