Hilfsmittel – Kosten und Zuzahlungen Pflege

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Hilfsmittel. (Bei den Pflegehilfsmitteln ist es die Pflegekasse.) Die Hilfsmittel müssen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, einer Krankenhausbehandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung notwendig sein. Dies gilt auch für die individuelle Anpassung, die Versorgung mit dem entsprechenden Zubehör und für die Ausbildung im Gebrauch mit dem Hilfsmittel. Auch notwendige Änderungen, Reparaturen und Ersatz können von den Kassen erstattet werden.

Empfehlenswert ist es auf jeden Fall, sich vorab bei Verordnungen von Hilfsmitteln bei der Kasse zu den Modalitäten bei der Kostenübernahme zu erkundigen!

Eine weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist die Verordnung durch einen Arzt (bsp. Hausarzt, Orthopäden usw.). Er sollte das betreffende Hilfsmittel in der Verordnung ganz exakt bezeichnen.

Ob überhaupt für ein Hilfsmittel die Kosten übernommen werden, hängt davon ab, ob dieses Hilfsmittel auch im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen aufgeführt ist. Der Katalog kann bei der Krankenkasse oder in Sanitätshäusern eingesehen werden.

Von Gesetzes wegen besteht ein Anspruch auf ein Hilfsmittel, das ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist (§ 12 SGB V). Das Hilfsmittel muss daher auf den individuellen Bedarf zugeschnitten sein. Nicht alles technisch Machbare stellt immer das Beste dar, oft genügen auch einfache Hilfsmittel, um die oben aufgeführten Kriterien zu erfüllen.

Ausleihen von Hilfsmitteln

Manche Hilfsmittel werden auch leihweise von den Krankenkassen, Sanitätshäusern, manchen Pflegediensten oder Sozialämtern zur Verfügung gestellt. Dies ist sinnvoll, wenn das Hilfsmittel nur für kurze Zeit benötigt wird. Allerdings muss auch hierbei darauf geachtet werden, dass das Hilfsmittel auch für den Betreffenden geeignet ist. Das jeweilige Hilfsmittel bleibt Eigentum des jeweiligen Beschaffers (bsp. Krankenkasse) und muss auch, wenn es nicht mehr benötigt wird, zurückgegeben werden. Die Hilfsmittel werden dann gereinigt, gewartet und eingelagert. Dies ist aber nicht mit allen Hilfsmitteln möglich, denn einige (Hörgeräte, Prothesen) sind individuell auf den Besitzer zugeschnitten oder sogar für den Verbrauch bestimmt (Inkontinenzartikel).

Zuzahlungen

Für Hilfsmittel fallen Zuzahlungen in einer bestimmten Höhe an. Dies können 10 Prozent je Hilfsmittel (bsp. Rollstuhl), mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber in keinen Fall mehr als die Kosten des Mittels sein. Bei den Kosten für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (Inkontinenzhilfen, Spritzen), sind Zuzahlungen von 10 Prozent je Verbrauchseinheit notwendig, jedoch maximal von 10 Euro pro Monat und Indikation.

Viele Kassen haben auch Festbeträge für Hilfsmittel festgelegt. In diesem Fall übernehmen die Kassen nur die Kosten bis zu diesem Betrag, was das Hilfsmittel darüber hinaus kostet, muss der Versicherte selbst zahlen.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Hilfsmittel, die zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören, werden nicht von den Kassen übernommen. Dazu gehören Hilfsmittel, die für gewöhnlich von vielen Menschen im Haushalt benutzt werden. Zu nennen sind hier rutschfeste Unterlagen, Stiefelanzieher, elektrische Dosenöffner oder Elektromesser. Hilfsmittel wie Kühlpads, Wärmflaschen oder Brillenetuis werden ebenfalls nicht erstattet.

Maximale Höhe der Zuzahlungen

Versicherte können auch von der Zuzahlungspflicht befreit werden. Der Gesetzgeber sieht hier klar vorgeschriebene Belastungsgrenzen vor. So dürfen sämtliche Zuzahlungen eines Versicherten im Kalenderjahr zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des Versicherten nicht übersteigen. Mit eingerechnet werden die Zuzahlungen bei Medikamenten, im Krankenhaus, bei Hilfsmitteln und anderen. Bei chronisch Kranken, die sich in dauernder ärztlicher Behandlung befinden und einmal im Quartal den behandelnden Mediziner aufsuchen müssen, liegt die jährliche Belastungsgrenze bei einem Prozent des Bruttoeinkommens.

Wichtig ist es alle Belege über die Zuzahlungen zu sammeln und diese bei der Kasse einzureichen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird die Kasse den Versicherten dann von der Zuzahlung für den Rest des Jahres befreien. Bei der Kasse können Sie auch erfragen, wie hoch Ihre individuelle Belastungsgrenze ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Belege über das Jahr zu sammeln und gegen Ende des Jahres bei der Krankenversicherung einzureichen. Diese prüft dann, ob und welcher Betrag zurückerstattet wird.

Andere Möglichkeiten der Kostenübernahme / indirekte Vergütung

Nicht nur die Kranken- und Pflegekassen übernehmen die Kosten, im Einzelfall ist dies auch durch die Sozial- und Versorgungsämter möglich. Die Pflegekassen, Versorgungs- und Sozialämter erteilen dazu Auskünfte.

Die Kosten für Brillen, Zahnersatz und andere Krankheitskosten können ab einem bestimmten Betrag steuersenkend geltend gemacht werden.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011