Erfolgreiche Patientenverfügung

Hier sind einige Tipps aufgeführt, damit der tatsächliche – in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille eines Patienten – bei Gesundheitsangelegenheiten zum Tragen kommt.

Die behandelnde Ärzteschaft und das Pflegepersonal müssen von der Verfügung wissen und sie sollte im Original zur Verfügung stehen. Um dies zu gewährleisten, ist es beispielsweise sinnvoll, einen Verweis auf den Hinterlegungsort bei sich zu tragen. Das kann eine Notfallkarte mit den Hinterlegungsdaten im Scheckkartenformat sein, die man im Geldbeutel oder in der Brieftasche mit sich führt. Für gewöhnlich wissen die nächsten Verwandten von der Patientenverfügung und können sie den betreffenden Ärzten zuleiten.

Festlegungen in der Patientenverfügung für bestimmte ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn durch diese Festlegung der Patientenwille für die konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig festgestellt werden kann. Die behandelnden Mediziner müssen eine derartig verbindliche Patientenverfügung beachten. Dies gilt auch, wenn keine Vertreterin oder Vertreter bestellt ist. Eine Verletzung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Die entscheidende Formulierung im letzten Absatz ist „ für die konkrete Lebens- und Behandlungssituation“. Eine konkrete Äußerung ist beispielsweise: „Wenn ich in Folge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, wünsche ich die Unterlassung jeglicher künstlicher Flüssigkeitszufuhr.“ Die Äußerung :“Ich möchte nicht jammervoll und elendiglich sterben“ stellt keine konkrete Äußerung dar. Damit dem Patientenwillen entsprochen werden kann, muss die konkrete Behandlungssituation oder die konkreten Situationen eindeutig formuliert werden und auch ganz genau, was in dieser/diesen Situation(en) zu machen ist.

(Formulierungshilfen finden sich bsp. in der „Formulierungshilfe Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz (online). Auch ein spezialisierter Rechtsanwalt und der behandelnde Arzt können beraten).

Außerdem müssen die Äußerungen in einer Patientenverfügung freiverantwortlich, ohne äußeren Druck abgegeben worden sein. Auch darf die Patientenverfügung nicht widerrufen worden sein. Die Festlegungen in der Patientenverfügung sind nicht bindend, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Patient zum Behandlungszeitpunkt die Verfügung in der festgelegten Weise nicht mehr wünscht.

Empfohlen wird – damit der Wille nicht angezweifelt werden kann – die Patientenverfügung durch Unterschrift in bestimmten Abständen wieder in vollem Umfang zu bestätigen. Der Patient kann sie bei dieser Gelegenheit auch konkreter fassen.

Ebenfalls eine gewisse Sicherheit bringt die notarielle Beurkundung. Diese ist nicht zwingend nötig, aber manchmal empfehlenswert. Damit kann verhindert werden, dass die Verfügung später von Ärzten oder Angehörigen angezweifelt wird. Ein Notar darf nämlich Erklärungen einer Person nur dann beurkunden, wenn er von deren Geschäftsfähigkeit überzeugt ist. Zweifel an der Selbstbestimmtheit des Verfassers der Patientenverfügung können so ausgeräumt werden.

Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Verfassers der Patientenverfügung beseitigt eventuelle Zweifel an der Echtheit der Patientenverfügung. Es wird bestätigt, dass der Unterzeichner der Patientenverfügung auch tatsächlich der Urheber ist.

Von vornherein unwirksam sind Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB). So darf der Verfasser der Patientenverfügung von seinen Ärzten oder Pflegern keine strafbare Tötung auf Verlangen fordern. Szenarien wie die Verabreichung einer tödlichen Spritze auf Verlangen des Patienten sind strafbar und werden auch nicht beachtet, wenn sie in einer Patientenverfügung stehen.

Allerdings ist ein Behandlungswunsch nach Schmerztherapie mit möglicherweise lebensverkürzender Auswirkung möglich (indirekte Sterbehilfe). Auch zulässig ist der Wunsch eines Patienten auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie Beatmung oder künstliche Ernährung (passive Sterbehilfe) in bestimmten, konkret benannten Situationen zu verzichten.

Handelt es sich bei den in der Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen beispielsweise um eine Operation, also um einen sogenannten Eingriff in die körperliche Integrität, ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist. Die ärztliche Aufklärung ist nur hinfällig, wenn man ausdrücklich darauf in der Patientenverfügung verzichtet. Siehe dazu auch das Kapitel „Patientenverfügung, Aufbau einer Patientenverfügung, Schlussformel“. Eine solche Schlussformel könnte lauten: “Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung“.

Treffen die Festlegungen der Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zu oder ist keine Patientenverfügung vorhanden, muss eine Vertreterin oder ein Vertreter (Betreuer, Bevollmächtigter) entscheiden, ob sie oder er der ärztlichen Behandlungsmaßnahme zustimmt oder nicht.

Bei dieser Entscheidung darf die „Vertretungsperson“ nicht ihre eigenen Maßstäbe zu Grunde legen, sondern sie muss die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden (§1901a Absatz 2 BGB). Dabei sind insbesondere die früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen des Patienten zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund wird empfohlen, der Patientenverfügung die persönlichen Wertvorstellungen beizufügen. Fragen, die bei dem Verfassen der Wertvorstellungen hilfreich sein können, finden sich auch im Kapitel „Patientenverfügung“ unter „Warum kann es sinnvoll sein, der Patientenverfügung auch eine Beschreibung von persönlichen Wertvorstellungen beizufügen?“

Eine weitere (zusätzliche) Möglichkeit, um die Ernsthaftigkeit der Verfügung zu unterstreichen, ist es, seine Wertvorstellungen Vertrauenspersonen (bsp. Vertreter der Kirche, des ambulanten Pflegedienstes oder dem Hausarzt) zu erläutern. Auch auf diese Gespräche sollte in der Patientenverfügung hingewiesen werden (namentliche Nennung der Betreffenden).

All diese Informationen können dazu beitragen, dass sich die Betreuerin oder der Betreuer (Vertreter, Bevollmächtigter) ein genaues Bild darüber machen können, was der Wille des Patienten im Hinblick auf seine ärztliche Betreuung ist und diesen Willen dementsprechend vertreten.

Ein empfohlener Aufbau einer schriftlichen Patientenverfügung findet sich im Kapitel „Patientenverfügung“. Viele Formulierungen sind beispielsweise der „Formulierungshilfe Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz zu entnehmen (online).

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011