Ermittlung der Pflegestufe, Zeitkorridore

Die Zeitkorridore sind Anhaltsgrößen, die bei der Ermittlung des Zeitaufwandes im Rahmen eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegestufe hilfreich sein können. Eigentlich haben sie nur Gültigkeit für die Hilfevariation „vollständige Übernahme“ durch eine Pflegeperson, nicht durch eine Pflegefachkraft. Damit meint man, dass der Pflegebedürftige bei einer Pflegeverrichtung vollkommen passiv ist und nichts macht, sich auch nicht wehrt oder die Pflegeperson unterstützt. Bei der Pflegeperson handelt es sich um eine „Laienkraft“, nicht um eine professionelle Pflegefachkraft. In der Regel ist dieser Pflegefall nicht häufig anzutreffen. Abweichungen von den unten genannten Zeitkorridoren sind also eher die Regel, als die Ausnahme.

Was ist aktivierende Pflege?

Ziel der aktivierenden Pflege ist es, den Pflegebedürftigen zur selbstständigen Verrichtung seiner Pflege zu ermuntern. Die vorhandenen Fähigkeiten sollen durch Unterstützung, teilweise Übernahme, Anleitung und Beaufsichtigung erhalten bzw. gefördert werden. Abweichende Zeiten sind hier von den Zeitkorridoren zu erwarten, ebenso bei der Beaufsichtigung oder der teilweisen Übernahme der Pflege.

Können die Zeitkorridore für den Bezug von Leistungen herangezogen werden?

Die Zeitkorridore gelten nur für die Beurteilung der Einstufung, Leistungen für die die Pflegekassen aufkommen müssen, können an ihnen nicht festgemacht werden. So kann der Pflegebedürftige nicht die im Einstufungsgutachten festgestellten Zeiten von einem Pflegedienst oder einem Pflegeheim als Leistung verlangen.

Was ist mit den Zeitkorridoren, wenn die Pflege ausschließlich von Pflegefachkräften erfolgt?

Wird der Betroffenen nur von einem ambulanten Pflegedienst oder im Pflegeheim gepflegt, so werden die Zeitkorridore zur Einstufung herangezogen, auch wenn die Pflegefachkräfte schneller sind.

Geben die Pflegefachkräfte längere Pflegezeiten an, beispielsweise bei einer aktivierenden Pflege, so muss der Gutachter dies akzeptieren.

Kann der Gutachter beim Hausbesuch behaupten, dass er die vorgegebenen Zeiten, also die Zeitkorridore, eintragen muss?

Nein, dies widerspricht der Begutachtungsrichtlinie. Trotzdem können die Zeitkorridore durchaus zutreffen.

Für welche Gruppen von Verrichtungen gibt es Zeitkorridore?

Für die Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität gibt es zeitliche Orientierungshilfen. Für den Bereich der Hauswirtschaft existieren keine Zeitkorridore.

Was wird bei den Zeitkorridoren berücksichtigt?

Auch die Vor- und Nachbereitung der Pflegeanwendung wird in das Zeitfenster mit eingerechnet. Beispiel: Wird der Pflegebedürftige im Bett gewaschen, so zählen auch das Holen und Wegbringen der Waschutensilien dazu.

Heutzutage werden auch die sogenannten verrichtungsbezogenen krankenspezifischen Pflegemaßnahmen zeitlich bewertet. Für sie gibt es jedoch keine Orientierungswerte.

Sie fallen zeitlich jedoch besonders bei schweren Pflegefällen ins Gewicht, beispielsweise wenn ein Pflegebedürftiger beatmet wird und regelmäßig Sekret abgesaugt werden muss (fällt unter Körperpflege in den Bereich Waschen, Duschen, Baden).

Auch das Eincremen mit speziellen Hautsalben nach dem Duschen oder Baden bei bestimmten Hauterkrankungen ist eine verrichtungsbezogene krankenspezifische Pflegemaßnahme, die gesondert berücksichtigt wird.

Die einzelnen Zeitkorridore konkret

1. Die Zeitkorridore der Körperpflege

1.1. Das Waschen

Das Waschen umfasst das Waschen des ganzen Körpers, aber auch von Teilbereichen des Körpers. Die Verrichtung erfolgt hauptsächlich am Waschbecken bzw. wird im Bett mit einer Waschschüssel durchgeführt.

Der Begriff „Waschen“ umfasst:

  • Die Vor- und Nachbereitung (= Bereitstellung der Waschutensilien und ihr Wegräumen).
  • Das Waschen des ganzen Körpers oder einzelner Körperteile sowie das Abtrocknen.
  • (Das Haarewaschen und Trocknen: Auch dieser Punkt zählt zur Körperpflege, selbst wenn er nicht einzeln aufgelistet ist. Er gilt als ein Bestandteil des Waschens und wird, wenn die Haarwäsche einzeln durchgeführt wird, als eine Teilwäsche Oberkörper abgerechnet.)

Besonderheit Intimhygiene: Das morgendliche Waschen des Intimbereichs ist beim Waschen zu berücksichtigen. Die Intimhygiene, die nach einem Gang zur Toilette nötig ist, wird der Verrichtung „Darm- und Blasenentleerung“ zugeschrieben.

Angesetzte Zeiten:

  • Ganzkörperwäsche (GK): 20 bis 25 Minuten
  • Teilwäsche Oberkörper (OK): 8 bis 10 Minuten
  • Teilwäsche Unterkörper (UK): 12 bis 15 Minuten
  • Teilwäsche Hände/Gesicht (H/G): 1 bis 2 Minuten

Tipp: Die angegebenen Zeiten fürs Waschen beziehen sich allein auf die Verrichtung. Der Pflegebedürftige ist dazu bereits waschfertig ausgezogen und befindet sich im Badezimmer, soweit nicht im Bett gewaschen werden muss. An- und Auskleiden sind eigene Zeitkorridore zugeordnet.

Besonderheit Hautpflege: Das Eincremen nach dem Duschen zählt zur Körperpflege, das Schminken nicht.

1.2. Duschen:

Das Duschen umfasst eine Ganzkörperwäsche unter der Dusche. Dazu gehören auch die Vor- und Nachbereitung, die Ganzkörperwäsche selbst und das Abtrocknen des ganzen Körpers.

Angesetzte Zeit: 15 bis 20 Minuten

Besonderheit: Hilfe beim Betreten oder Verlassen der Dusche oder beispielsweise das Umsetzen des Pflegebedürftigen in einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität unter „Stehen“ zu berücksichtigen.

Fallen beim Duschen nur Teilhilfen an, wie das Abtrocknen oder das Waschen bestimmter Körperteile a, so kann der Zeitorientierungswert auch nur anteilig berechnet werden. Der Pflegebedürftige muss dann die anderen Aufgaben selbstständig – auch ohne Beisein der Pflegeperson – durchführen können.

1.3. Baden

Das Baden ist eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne, wobei der Pflegebedürftige entweder sitzen oder liegen kann. Zur Verrichtung gehören das eigentliche Waschen, die Vor- und Nachbereitung sowie das Abtrocknen des Körpers.

Angesetzte Zeit: 20 bis 25 Minuten

Besonderheit: Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität unter „Stehen“ aufzulisten. Wenn (- wie oben erwähnt-) nur Teilhilfen anfallen, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.

1.4. Zahnpflege

Zur Zahnpflege gehören:

  • die Vorbereitung, beispielsweise das Aufschrauben der Zahnpasta und des Mundwassers sowie das Geben der Zahnpasta auf die Bürste,
  • der eigentliche Putzvorgang und die Nachbereitung,
  • die Reinigung von Zahnersatz,
  • die Mundpflege, d. H. das Spülen der Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische Reinigung der Mundhöhle.

Angesetzte Zeit: 5 Minuten

Besonderheit: Ist nur die Mundpflege erforderlich, also das Spülen, kann der Zeitorientierungswert auch nur anteilig berechnet werden.

1.5. Kämmen

Das Kämmen umfasst das Kämmen oder Bürsten je nach individueller Frisur. Das Legen von Frisuren oder das Haareschneiden werden nicht berücksichtigt. Trägt der Pflegebedürftige ein Haarteil oder eine Perücke, so ist das Aufsetzen oder Kämmen des Haarteils beim Hilfebedarf zu werten.

Angesetzte Zeit: 1 bis 3 Minuten

1.6. Rasieren

Das Rasieren – auch das Rasieren eines Damenbartes – beinhaltet wahlweise eine Nass- oder Trockenrasur sowie deren sichere Durchführung.

Angesetzte Zeit: 5 bis 10 Minuten

1.7. Darm- und Blasenentleerung

Hierzu gehören die Kontrolle des Wasserlassens und des Stuhlgangs sowie die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen.

Im Einzelnen sind die dies die notwendigen Handgriffe bei diesem Hygienevorgang (bsp. Betätigung der Toilettenspülung), das Richten der Kleidung vor und nach der Benutzung der Toilette, die Intimhygiene (Säubern nach dem Wasserlassen oder Stuhlgang), das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls oder das Wechseln/Entleeren eines Urinbeutels. Auch berücksichtigt wird das Wechseln und Anlegen von Vorlagen und Windeln.

Aufwendungen, die auf Verunreinigungen mit Exkrementen (Kotschmieren) in Zusammenhang gebracht werden, sind auch zu berücksichtigen. Hier kann ein zusätzlicher Pflegebedarf beim Waschen und Kleiden anfallen. Das Säubern der Umgebung (Wände, Boden, Wechseln der Bettwäsche) fällt unter die hauswirtschaftliche Versorgung.

Angesetzte Zeiten:

  • Wasserlassen (einschließlich Intimhygiene, Toilettenspülung): 2 bis 3 Minuten
  • Stuhlgang (einschließlich Intimhygiene, Toilettenspülung): 3 bis 6 Minuten
  • Richten der Kleidung: insgesamt zwei Minuten
  • Wechseln von Windeln (einschließlich Intimhygiene, Entsorgung):
    – nach Wasserlassen: 4 bis 6 Minuten
    – nach Stuhlgang: 7 bis 10 Minuten
  • Wechseln kleiner Vorlagen: 1 bis 2 Minuten
  • Wechseln/Entleeren des Urinbeutels: 2 bis 3 Minuten
  • Wechseln/Entleeren des Stomabeutels (künstl. Darmausgang): 3 bis 4 Minuten

Besonderheiten: Kann der Pflegebedürftige wegen einer eingeschränkten Gehfähigkeit die Toilette nicht alleine aufsuchen, so sind die Wege hin und zurück unter „Gehen“ im Bereich Mobilität aufzuführen. Die Zeiten für die Darm- und Blasenentleerung beginnen also erst auf der Toilette oder dem Toilettenstuhl.

Ist die Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs oder einer Einmalkatheterisierung im Zusammenhang mit der Blasen- und Darmentleerung nötig, so handelt es sich dabei um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, die zusätzlich berücksichtigt werden kann.

2. Zeitkorridore Ernährung

2.1. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung

Hier werden solche Maßnahmen zeitlich erfasst, die dazu dienen, die bereits zubereitete Hauptmahlzeit so aufzubereiten, dass eine abschließende Aufnahme durch den Pflegebedürftigen möglich ist.

Das können das Zerkleinern in mundgerechte Bissen, das Entfernen von Knochen oder Gräten sowie das Einfüllen eines Getränks sein.

Angesetzter Zeitrahmen: je 2 bis 3 Minuten

Besonderheiten: Das Kochen der Speisen und das Eindecken des Tisches werden hier nicht berücksichtigt. Die Zubereitung von speziellen diätischen Speisen kann bei Hauswirtschaft unter dem Punkt „Kochen“ berücksichtigt werden.

2.2. Aufnahme der Nahrung

Darunter ist das Anreichen der Nahrung in jeglicher Form (fest, breiig, flüssig) zu verstehen. Die Hilfe kann hier auch darin bestehen, den Pflegebedürftigen ständig zur Aufnahme von Nahrung zu ermuntern, die er von sich aus nicht essen würde. Dies kann bsp. bei dementen Menschen nötig sein.

Angesetzte Zeitrahmen:

  • Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich von Trinken, bei maximal drei Hauptmahlzeiten pro Tag: je 15 bis 20 Minuten
  • Verabreichung von Sondenkost: 15 bis 20 Minuten.
    Hierunter versteht man die Ernährung mittels Ernährungssonde einschließlich der Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung.

Die Zeitkorridore beziehen sich nur auf die Hauptmahlzeiten. Zwischenmahlzeiten (zweites Frühstück, Nachmittagskaffee) sind hier nicht erfasst. Sie müssen aber trotzdem berücksichtigt werden. Dies ist besonders bei Menschen wichtig, die unter Schluckbeschwerden leiden, und über den Tag verteilt viele kleine Mahlzeiten zu sich nehmen müssen.

Tipps: Zusätzlich können hier noch folgende verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden:

  • Absaugen von Sekret (orotracheale Sekretabsaugung)
  • Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei Tracheostoma (operativ angelegte Öffnung der Luftröhre).

3. Zeitkorridore Mobilität

Als Hilfe im Bereich der Mobilität werden Hilfestellungen im häuslichen Bereich, als auch beim Verlassen der Wohnung berücksichtigt.

Die Zeiten dafür – besonders beim Treppensteigen und Gehen – variieren je nach Größe der Wohnung und baulichen Umständen stark.

3.1. Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen

Hier sind alle Hilfen zusammengefasst, die der Pflegebedürftige benötigt, bis er aus dem Bett herauskommt bzw. im Bett eine liegende Position eingenommen hat.

Hierunter fällt auch das Umlagern. Zwar ist diese Verrichtung ein Bestandteil von vielen Grundpflegeverrichtungen – bsp. beim Waschen im Bett – jedoch wird das Umlagern hier getrennt dokumentiert.

Angesetzte Zeitrahmen:

  • Einfache Hilfe beim Aufstehen oder Zubettgehen: je 1 bis 2 Minuten
  • Umlagern: 2 bis 3 Minuten

3.2. Das An- und Auskleiden

Das vollständige An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper. Daneben gibt es auch das teilweise An- und Auskleiden des Oberkörpers oder des Unterkörpers.

Mit Ankleiden bezeichnet man das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidung. Es handelt sich um einen Vorgang.

Zum An- und Auskleiden gehört bsp. auch das Öffnen und Verschließen von Verschlüssen, Auf- und Zuknöpfen, An- und Ausziehen von Schuhen, Auswahl der Kleidungsstücke je nach Jahreszeit und Witterung sowie die Entnahme aus den entsprechenden Aufbewahrungsorten.

Der Zeitaufwand für das Anlegen von Korsetts, Stützstrümpfe, Orthesen und Prothesen kann nicht geschätzt werden und wird vom Gutachter vor Ort individuell bemessen. Dazu zeigt der Pflegebedürftige evtl. mit Hilfe der Pflegeperson das An- und Ablegen der einzelnen Hilfsmittel.

Angesetzte Zeitrahmen:

  • Ankleiden gesamt: 8 bis 10 Minuten
  • Ankleiden Oberkörper bzw. Unterkörper: 5 bis 6 Minuten
  • Entkleiden gesamt: 4 bis 6 Minuten
  • Entkleiden Oberkörper bzw. Unterkörper: 2 bis drei Minuten

3.3. Gehen

Eine Vorgabe von Zeiten ist bei der Hilfestellung zu dieser Verrichtung nicht möglich, da die Gehzeiten von der individuellen Wohnsituation, der Häufigkeit und dem Gehtempo des Pflegebedürftigen abhängen.

Wichtig ist es, bei der Verrichtung „Gehen“ alle Gehwege zu berücksichtigen. Braucht der Betroffene Hilfe beim Toilettengang, ist das Gehen zur Toilette und von der Toilette bsp. zum Bett oder der Couch zu berücksichtigen.

Die Hilfeleistung „Gehen“ kann auch nur berücksichtigt werden, wenn das Gehen im Zusammenhang mit einer anderen Verrichtung aus dem Leistungskatalog im Zusammenhang steht (Gang zur Toilette, Dusche, Badewanne usw.). Nicht berücksichtigt werden kann ein Spaziergang, Kirchgang oder häusliche Gehübungen.

3.4. Stehen (und Transfer)

Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind immer im Zusammenhang mit einzelnen Verrichtungen zu sehen. Lediglich der Transfer muss als Hilfebedarf eigenständig aufgezeichnet werden. Beispiele sind das Umsetzen des Pflegebedürftigen auf einen Rollstuhl/Toilettenstuhl bzw. die Toilette bzw. aus der Badewanne auf einen Rollstuhl. Der Transfer muss einzeln aufgelistet werden, also Hin- und Rücktransfer.

Der angesetzte Zeitrahmen beträgt eine Minute.

3.5. Treppensteigen

Das Treppensteigen stellt das Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung oder des Pflegeheims dar. Damit Zeiten aus dem Treppensteigen anerkannt werden, muss die Notwendigkeit bestehen, für die Verrichtung des täglichen Lebens eine Treppe zu nutzen.

Der zeitliche Hilfebedarf fürs Treppensteigen kann nur individuell festgelegt werden, da er von der Wohnsituation des Pflegebedürftigen abhängt.

Es ist daher kein Zeitorientierungswert vorgegeben.

3.6. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Hier werden nur solche Hilfestellungen anerkannt, die unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause erforderlich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern.

Das gilt beispielsweise für regelmäßige Arztbesuche oder Therapien. Dazu gehören Dialysemaßnahmen, physikalische Therapien, onkologische und immunsuppressive Maßnahmen, Ergotherapien sowie Krankengymnastik.

Wichtig ist, dass diese Maßnahmen regelmäßig – mindestens einmal in der Woche – und auf Dauer – voraussichtlich für sechs Monate – notwendig sind.

Aktivitäten, wie ein gemeinsames Spazierengehen oder Einkaufen, können hier nicht berücksichtigt werden.

Die Zeiten für die Maßnahmen sind individuell zu eruieren. Bei Wartezeiten, die im Zusammenhang mit den Arzt- und Therapeutenbesuchen stehen, können bis zu 45 Minuten angesetzt werden.

Tipp: Folgende verrichtungsbezogene Maßnahmen können im Bereich der Mobilität zusätzlich berücksichtigt werden:

Im Bereich des Aufstehens bzw. Zubettgehens beispielsweise das Abklopfen (Sekretelimination), wie es bei Mukoviszidosepatienten notwendig ist.

Im Bereich des An- und Auskleidens das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen (ab Klasse II).

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011