Leistungen für die vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege wird der Pflegebedürftige rund um die Uhr auf Dauer in einer stationären Einrichtung versorgt. Alle wichtigen Dinge werden geregelt, wie die Versorgung mit den Mahlzeiten, hauswirtschaftliche Dinge (Reinigen der Wäsche und des Zimmers) und individuell falls benötigt – die pflegerische Versorgung.

Allerdings sollte die Zuwendung von Angehörigen, Freunden und Nachbarn mit dem Umzug ins Heim nicht abrupt enden. Diese Zuwendung kann kein Pflegeheim – auch bei noch so guten Kontaktmöglichkeiten und Veranstaltungen vor Ort – ersetzen.

Unter welchen Voraussetzungen bezuschusst die Pflegekasse den Heimaufenthalt?

Nur wenn die ambulante Pflege und / oder die teilstationäre Pflege zur Versorgung nicht oder nicht mehr ausreicht, finanziert die Pflegekasse die vollstationäre Pflege mit.

Geht ein Pflegebedürftiger von selbst in ein Pflegeheim, obwohl er mit der ambulanten Pflege versorgt gewesen wäre, so übernimmt die Pflegekasse nur Leistungen in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen.

Was regelt ein Heimvertrag?

Beim Einzug in ein Pflegeheim wird immer ein Heimvertrag geschlossen. In diesem sind die Rechte und Pflichten des Heims und des Bewohners dargelegt, sowie die Leistungen aufgelistet. Sowohl die Vermietung des Zimmers, als auch die pflegerische und sonstige Versorgung sind in diesem Vertrag geregelt. Wie die Finanzierung geregelt ist, wurde im Kapitel „Pflege im Heim – stationäre Versorgung“ beschrieben.

Welche Zuschüsse gewährt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse gewährt zu den Pflegesätzen folgende Zuschüsse:

Pflegeaufwendungen in Euro pro MonatAb 01.01.2010Ab 01.01.2012
Pflegestufe I1.023 €1.023 €
Pflegestufe II1.279 €1.279 €
Pflegestufe III1.510 €1.550 €
Härtefall1.825 €1.918 €

Wie sieht es mit den Heimkosten aus, wenn der Pflegebedürftige sich nicht im Heim aufhält?

Hält sich ein Bewohner des Pflegeheims nicht dort auf, beispielsweise weil er im Krankenhaus ist oder im Urlaub bei seinen Angehörigen gepflegt wird, so gelten besondere Regeln für diese Zeit.

Geregelt sind diese Auszeiten in der Abwesenheitsvergütung im Heimvertrag.

In den ersten drei Tagen ist das volle Heimentgelt zu bezahlen.

Dann ist mindestens ein Abschlag von 25 Prozent auf die Beträge für die Pflegevergütung und die Hotelkosten vorzunehmen. Die übrigen Kosten fallen jedoch an, auch wenn das Heim einen geringeren Pflegeaufwand hat.

Investitionskosten (= „Kaltmiete“) werden bei Abwesenheit nicht reduziert. Dies mag einleuchten, denn die Kaltmiete ist im Urlaubsfall auf jeden Fall zu bezahlen.

Der kleine Trick mit der Kurzzeitpflege

Die Leistungen der Kurzzeitpflege sollten bei einem Heimbezug immer zuerst gewählt werden, auch wenn der Betroffene weiß, dass er auf Dauer im Pflegeheim bleiben wird. Die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege sind nämlich nicht abhängig von der Pflegestufe. So ist bei der Pflegestufe I und II zumindest für einen kurzen Zeitraum ein höherer Zuschuss möglich.

Außerdem kann der Pflegebedürftige noch einmal genau prüfen, ob er genau in diesem Heim bleiben will.

Was ist ein eigenständiger Zuschlag für besondere Leistungen?

Spezielle Betreuungseinrichtung, die sich beispielsweise auf die Betreuung von dementen Patienten spezialisiert haben, können einen eigenständigen Zuschlag für spezielle Leistungen auf die Pflegevergütung vereinbaren. Diese werden von den Pflegekassen außerhalb der Pflegesätze vergütet. Die genauen Bestimmungen sind unter § 87b des Sozialgesetzbuches (XI) aufgeführt.

So muss bei den Bewohnern eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen und zusätzlich müssen die Betreuungseinrichtungen auch besondere Angebote offerieren, für die zusätzliches Personal vorhanden sein muss.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011