Leistungen der Pflegeversicherung

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe und danach, wo und von wem der Pflegebedürftige versorgt wird. Grundsätzlich stehen unterschiedliche Betreuungsformen und –einrichtungen zur Verfügung.

Ob die Pflege ambulant, also in häuslicher Umgebung, oder stationär in einer Pflegeeinrichtung stattfindet, hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und den Lebensumständen der Personen ab, die die Pflege übernehmen möchten. Auch die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, der die Angehörigen zu Hause unterstützt, ist möglich.

So werden die verschiedenen Pflegeeinrichtungen und -dienste nach der Art der Leistung unterschieden und umfassen ambulante Pflegedienste, die Angehörige bei der Pflege zu Hause unterstützen, Einzelpflegekräfte, die eine Zulassung durch die Pflegekasse besitzen, Wohnformen wie Senioren-Gemeinschaften oder eine umfassende Versorgung in einem Pflegeheim.

Im Folgenden ist eine Übersicht der Leistungen der Pflegekassen aufgeführt. Auf die einzelnen Leistungen wird ausführlich in den nachfolgenden Kapiteln eingegangen.

1. Häusliche Pflege

1.1. Pflegesachleistungen

Mit Pflegesachleistungen meint man keine „Sachen“, sondern Dienstleistungen, die Pflegedienste oder –einrichtungen erbringen. Sie übernehmen die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Sätze für Pflegesachleistungen sind:

Pflegesachleistung

bis zu € monatlich

Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III

(Härtefälle)

ab 01.01.2010440 €1.040 €1.510 € (1.980 €)
ab 01.01.2012450 €1.100 €1.550 € (1.918 €)

1.2. Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekassen, deren Höhe sich nach der Pflegestufe richtet. Sie dient der Finanzierung von selbst beschafften Pflegehilfen.

Folgende Pflegegeldsätze sind möglich:

Pflegegeldsätze monatlich in €Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III (Härtefälle)
ab 01.01.2010225 €430 €685 €
ab 01.01.2012235 €440 €700 €

Wichtig zu wissen ist, dass unabhängig von der Pflegestufe und dem damit verbundenen finanziellen Betrag der Betreffende folgende Wahlmöglichkeiten hat:

  • Der Versicherte kann entweder ausschließlich eine Geldleistung (Pflegegeld) oder eine Pflegesachleistung durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes wählen.
  • Der Pflegebedürftige hat zudem die Wahl, eine Kombination aus Geld- und häuslicher Pflegesachleistung – die Kombinationsleistung – in Anspruch zu nehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistung können jeden Monat je nach Bedarf in wechselndem Umfang beansprucht werden. Für die monatliche Neuberechnung des Pflegegeldes sorgt die Pflegekasse. Ein genaues Rechnungsbeispiel findet sich im Kapitel „Kombinierte Pflegeleistungen“.

2. Pflegevertretung

Die Pflegevertretung wird auch als Ersatzpflege oder Verhinderungspflege bezeichnet. Dieser Fall tritt ein, wenn eine andere Person als die normalerweise tätige Pflegeperson die Pflege im häuslichen Bereich übernehmen muss. Dabei kann die normalerweise tätige Pflegeperson beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit ausfallen.

Folgende Leistungen sind möglich:

Pflegeaufwendungen für bis zu 4 Wochen im JahrPflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III
  • durch nahe Angehörige
  • durch sonstige Personen

ab dem 01.01.2010

225 €1

1.510 €

430 €1

1.510 €

685 €1

1.510 €

  • durch nahe Angehörige
  • durch sonstige Personen

ab dem 01.01.2012

235 €1

1.550 €

440 €1

1.550 €

700 €1

1.550 €

Wird die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einer Höhe von 1.510€ im Kalenderjahr.

1 Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Fahrkosten, Verdienstausfall usw.) bis zum Höchstbetrag von 1.510 € bzw. 1.550 € für „sonstige Personen“ gewährt.

3. Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflegeform, bei der der Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt wird. Diese Leistung greift dann, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder noch nicht erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege die benötigten Pflegeleistungen nicht abdeckt.

Die Pflegeaufwendungen (in Euro pro Jahr) sind für alle Pflegestufen gleich. Ab dem 01.01.2010 betragen sie 1.510 Euro und ab dem 01.01.2010 erhöhen sie sich auf 1.550 Euro.

4. Tages- und Nachtpflege – teilstationäre Pflege

Ist es nicht möglich, die Pflege zu Hause in ausreichendem Maße zu gewährleisten oder ist eine Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege notwendig, so kann auf eine teilstationäre Einrichtung zurückgegriffen werden. Dort wird der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts betreut. Tages- und Nachtpflege ergänzen das Leben zu Hause.

Folgende Leistungen sind möglich:

Pflegeaufwendungen monatlich in €Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III
ab 01.01.2010440 €1.040 €1.510 €
ab 01.01.2012450 €1.100 €1.550 €

5. Leistungen bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

Betroffen sind Pflegebedürftige, die einen erhöhten Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung benötigen. Dieser Bedarf besteht meist neben dem Hilfebedarf aus den Bereichen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der zumeist betroffene Personenkreis sind Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen.

Folgende Leistungen sind möglich:

Der Grundbetrag beläuft sich monatlich auf bis zu 100 Euro, also maximal 1.200 Euro im Jahr. Der erhöhte Betrag beläuft sich auf 200 Euro monatlich, also maximal 2.400 Euro im Jahr.

6. Vollstationäre Pflege

Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim ist der Pflegebedürftige dort ständig untergebracht. Seine komplette Versorgung erfolgt in dieser Einrichtung.

Gewährt werden Zuschüsse von der Pflegekasse zu den Pflegesätzen nur, wenn die ambulante Pflege und / oder die teilstationäre Pflege zur Versorgung nicht oder nicht mehr ausreicht. Die Zuschüsse der Pflegekasse richten sich nach der Pflegestufe.

Folgende Leistungen sind möglich:

Pflegeaufwendungen in Euro pro MonatAb 01.01.2010Ab 01.01.2012
Pflegestufe I1.023 €1.023 €
Pflegestufe II1.279 €1.279 €
Pflegestufe III1.510 €1.550 €
Härtefall1.825 €1.918 €

7. Leistungen zur Pflege in vollstationären Einrichtungen mit Hilfe für behinderte Menschen

Auch jüngere Menschen können im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebedürftig gelten. Sie sind dann leistungsberechtigt. Meist wird dieser Personenkreis in speziellen vollstationären Einrichtungen betreut. Dort übernimmt die Pflegekasse für pflegebedingte Aufwendungen bis zu 10 Prozent des Heimentgeltes, jedoch höchstens 256 Euro monatlich.

8. Leistungen für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind

Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, stellen beispielsweise saugende Betteinlagen, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung und Einmalhandschuhe dar. Sie müssen beantragt werden und nach Genehmigung und Vorlage der Quittung erfolgt die Erstattung.

Bis zu 31 Euro monatlich werden erstattet.

9. Leistungen für technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel

Unter technischen Hilfsmitteln werden meist langlebige Pflegehilfsmittel, wie Rollatoren, Hausnotrufgeräte, Pflegebetten oder Wannenlifte verstanden. Oft werden sie nur für kurze Zeit benötigt und sind sehr teuer. Sie werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich und somit zuzahlungsfrei, zur Verfügung gestellt.

Müssen die technischen Pflegehilfsmittel angeschafft werden, so können unter bestimmten Voraussetzungen 100 Prozent der Kosten übernommen werden. Die Regel ist eine Zuzahlung von 10 Prozent zum Pflegehilfsmittel, jedoch höchstens von 25 Euro je Pflegehilfsmittel.

10. Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können beispielsweise Umbaumaßnahmen, wie die Verbreiterung von Türen, der Umbau eines Bades oder das Anbringen eines Treppenlifts sein. Auch technische Hilfen im Haushalt, wie Haltegriffe zählen dazu. Ziel ist die Sicherung der häuslichen Pflege.

Je Maßnahme bezuschusst die Pflegekasse Kosten in Höhe von 2.557 Euro. Berücksichtigt wird aber eine angemessene Eigenbeteiligung des Pflegebedürftigen.

11. Leistungen zur Absicherung der Pflegeperson

Auch die Pflegepersonen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine soziale Absicherung von der Pflegekasse.

Dabei sind folgende Zahlungen möglich:

11.1. Zahlungen zur Rentenversicherung

Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III
Zahlungen von Renten-

versicherungs-

beiträgen (1)

je nach Umfang der Pflegetätigkeit bis zu Euro monatlich

(Beitrittsgebiet)

133,73 €

(113,30 €)

267,46 €

(226,59 €)

401,18 €

(339,89 €)

(1): Für die Rentenzuschüsse muss die Pflegeperson wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche leisten, zudem darf sie keiner Beschäftigung von über 30 Stunden pro Woche nachgehen und noch keine Vollrente wegen Alters beziehen.

11.2. Zahlungen von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit (= in dieser Zeit ist die Pflegeperson vorübergehend von der Arbeit freigestellt)

Die Beträge zur Arbeitslosenversicherung betragen 7,06 Euro bzw. 5,98 Euro monatlich.

11.3. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit

Die Zuschüsse monatlich zur Krankenversicherung betragen 130,20 Euro, zur Pflegeversicherung 16,38 Euro.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011