Heimvertrag

In einem Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Heimträgers und des Heimbewohners festgeschrieben. Der Vertrag stellt eine wichtige rechtliche Grundlage für den Aufenthalt im Heim dar. Die Pflegeheime schicken den Vertrag in der Regel vorab zu. Wichtig ist es, den Vertrag genau durchzulesen, bevor man ihn unterschreibt. Sollte man sich in irgendeinem Punkt unsicher sein, kann sollte man dies mit der Heimleitung klären oder sich Unterstützung bei einer Beratungsstelle oder dem Seniorenbeirat holen. Auch Verbraucherzentralen oder Anwälte prüfen die Verträge.

In der Einleitung des Vertrages werden für gewöhnlich das Selbstverständnis und die Grundlagen der Arbeit beschrieben. Die Heimordnung sollte dem Vertrag beigefügt sein.

Auf folgende Punkte sollten Sie achten:

  • Ist der Vertrag klar und verständlich geschrieben? Sind die Formulierungen nachvollziehbar?
  • Sind die Leistungen präzise und übersichtlich aufgeführt? Alles, was nicht im Vertrag steht, kann auch nicht vom Heimbewohner eingefordert werden? Sehr kurze Verträge können ein Anlass zu Misstrauen sein.

Bevor der Vertrag unterschrieben wird, sollte man sich über folgende Punkte völlig im Klaren sein:

  • über die letztendlich zu zahlende Gesamthöhe der Heimkosten und vor allem über den zu zahlenden Eigenanteil;
  • ob die Senioreneinrichtung einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen hat;
  • wann genau der Einzugstermin ist;
  • welche Kündigungsfristen bestehen;
  • ob umgezogen werden muss, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert.

Wer unterschreibt den Heimvertrag?

Für gewöhnlich unterschreibt der künftige Heimbewohner den Vertrag selbst. Ist er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, darf nur sein Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher Betreuer an seiner statt unterschreiben.

Vertragsklauseln, die häufig beanstandet werden

Klauseln in Heimvertragen, die nicht hingenommen werden sollten und die häufig beanstandet werden, betreffen folgende Bereiche:

Abwesenheit des Heimbewohners: Ist der Heimbewohner vorübergehend abwesend, so müssen eingesparte Aufwendungen angerechnet werden. Dies sind zum Beispiel die Verpflegungskosten. Unzulässig von Seiten des Heims ist es, wenn die anrechenbaren Abwesenheitstage begrenzt werden, beispielsweise auf 28 Tage je Kalenderjahr. Allerdings kann vertraglich festgelegt werden, dass die ersparten Kosten erst nach mehr als drei Tagen Abwesenheit verrechnet werden.

Selbstbestimmungsrecht: Unzulässig sind Klauseln wie „den Aufforderungen der Heimleitung ist Folge zu leisten“. Sie bevormunden den Bewohner der Senioreneinrichtung.

Haftungsfragen: Heime haben manchmal das Bestreben die eigene Haftung zu reduzieren und die der Bewohner auszudehnen. Klauseln, nach denen die Bewohner für Schäden ihrer Gäste aufkommen müssen, welche diese im Heim verursacht haben, sind nicht zulässig. Die Bewohner können nur für Schäden, die sie selbst verursachen, haftbar gemacht werden. Die Haftung für Dritte ist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben.

Nicht wirksam ist auch der Haftungsausschluss für vom Personal verursachte Schäden durch „leichte Fahrlässigkeit“.

Verwaltetes Vermögen:Verwaltet die Heimleitung auf Wunsch eines Bewohners Geldbeträge, so besteht keine „Aufrechnungsbefugnis“. Dies bedeutet, falls der Bewohner ausstehende Heimkosten nicht gezahlt hat, darf das verwaltete Geld nicht zur Deckung dieser Kosten herangezogen werden.

Verlegungs- und Überweisungsklauseln: Klauseln, bei denen ein Bewohner für folgende Fälle pauschal zustimmt, sind unwirksam:

  • dass er, bei Bedarf auf ärztliche Anweisung in ein Krankenhaus überwiesen werden kann;
  • dass er, bei Pflegebedürftigkeit mit einer Verlegung auf die dem Heim angeschlossene Pflegestation einverstanden ist;
  • dass der Bewohner mit einem Umzug in ein anderes Zimmer einverstanden ist, wenn dies nach begründeter Erklärung des Heims aus zwingendem betrieblichen Anlass erforderlich ist.

Es gibt aber auch eine Ausnahme: Ist ein Ehepaar in einem Doppelzimmer oder Apartment untergebracht und verstirbt ein Ehepartner, so kann das Heim eine Verlegung veranlassen. Voraussetzung ist, dass die künftigen Räume in Bezug auf die Lage und Ausstattung gleichwertig sind.

Erhöhung des Entgelts: Das vertraglich vereinbarte Entgelt (= das, was gezahlt werden muss) kann nur unter bestimmten Bedingungen erhöht werden. Entweder müssen sich dafür die bisherigen Berechnungsgrundlagen ändern und zudem muss das erhöhte Entgelt angemessen sein.

Eine solche Erhöhung muss der Heimträger schriftlich formulieren und auch begründen. Es genügt nicht die Formulierung „aufgrund von allgemeinen Kostensteigerungen“. Die Begründung muss genau sein und auf Verlangen auch nachgewiesen werden können.

Kostenpräsentation: Die zu zahlenden Kosten sollten genau aufgeschlüsselt dargelegt sein. Es müssen die Pflegekosten (Pflegestufe), die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterbringung und Verpflegung) sowie die Investitionskosten (Wartung, bauliche Maßnahmen) getrennt aufgeführt sein. Aus der Kostendarstellung muss deutlich hervorgehen, was der Bewohner selbst zu zahlen hat.

Vertragsende: Das Heimgesetz schreibt vor, dass das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Bewohners, spätestens aber zum Ende des nächsten Monats endet. Verstirbt der Heimbewohner beispielsweise am 15 April, so endet das Vertragsverhältnis spätestens am 31. Mai.

Eine Vertragsverlängerung über den Tod des Heimbewohners hinaus darf nicht zu einem finanziellen Vorteil für den Heimträger führen. Entfallene Pflege-, Ernährungs- und Behandlungskosten müssen auf jeden Fall gutgeschrieben werden.

Die Mietkosten für das Zimmer und die Personalkosten dürfen weiter berechnet werden. Vermietet jedoch der Heimträger vor Ablauf dieser Frist das Zimmer anderweitig, so darf er für diesen Zeitraum auch keine Kosten berechnen. Doppelt abkassieren geht nicht.

Räumung des Zimmers: Die Räumung des Zimmers nach dem Tod des Bewohners durch seine Angehörigen oder Freunde ist erst nach Beendigung – nicht zum Ende – des Vertragsverhältnisses zulässig. Eine angemessene Frist sollte zwischen dem Tod und der Räumung durch die Verwandten vorhanden sein.

med. Redaktion Dr. med. Werner Kellner
Aktualisierung 09.05.2011